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(. 1.
Das im Konkurse den Glubigern zustehende Recht, die von dem Ge-
meinschuldner gemachten Schenkungen zu widerrufen (Allgemeines Landrecht
. I. Tit. 11. #. 1129— 1133., 1164 — 1166., 1171. und 1172., Th. U.
Tit. 1. 6. 312. ff und Anhang §. 74. Allgemeine Gerichtsordnung Th. I.
Tit. 50. J. 49.) soll hinfort auch außer dem Konkurse einem jeden Gldubiger
zustehen, wenn bei der Erekution gegen den Schuldner eine Vermögens-Unzu-
suglichkeit sich ergiebt. 62
Außerdem ist jeder ubiger im Fall der Vermögens-Unzulänglichkeit
seines Schuldners besugt, Kauf-, Tausch= und andere lästige Verträge anzufech-
ten, welche derselbe über ihm gehbrige bewegliche oder unbewegliche Sachen,
Gerechtigkeiten, Nießbrauchsrechte oder ausstehende Forderungen, mit einer der
folgenden Personen:
seinem Ehegatten, vor oder nach geschlossener Ehe,
einem seiner oder seines noch lebenden oder bereits verstorbenen Ehe-
gatten Verwandten in auf= oder absteigender Linie,
errichtet hat.
Es soll ihm hiebei die Vermuthung zur Seite stehen,
daß die Kontrahenten den Vertrag in der unredlichen Absicht, die
Gläubiger des Schuldners zu bevortheilen, geschlossen haben.
Findet der Richter bei Erwägung aller vorliegenden Umstaände diese Ver-
muthung durch Gegenbeweis nicht entkraftet, so ist das Geschäft in Beziehung
auf den anfechtenden Glädubiger unverbindlich, und dieser ist berechtigt, den Ge-
genstand der Verdußerung zu seiner Befriedigung zu verwenden.
6. 3.
Das in den G. 1. und 2. jedem einzelnen Glkubiger beigelegte Recht
kann nur zum Vortheil solcher Schuldforderungen ausgeübt werden, welche vor
der anzufechtenden Verdußerung entstanden sind.
8. 4.
Dasselbe Recht soll ferner nur gelten, wenn die Veraͤußerung in einen
Zetraum sallt, der nicht über Ein Jahr vor Erlassung des Exekutions-Mandats
zurückgeht.
. 5.
Kann jedoch der Gläubiger beweisen, daß der Schuldner schon zur Zeit
der Verdußerung insolvent gewesen ist, so gilt dieses Recht auch gegen dieseni-
gen Verdußerungen, welche innerhalb der zwei nächsten Jahre vor dem im 6. 4.
angegebenen Zeitraume stattgefunden haben.
8. 6.
Ist die Verdußerung an den Ehegatten des Schuldners geschehen, so
gilt das im §. 5. dem Gldubiger beigelegte Recht auch ohne Beweis der schon
damals vorhandenen Insolvenz.
6. 7.