Full text : Das Interregnum.

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Subjekte  eines  eigenen  Willens  und  zur  Erfüllung  eines  grossen  Kreises
  staatlicher  Aufgaben  nicht  nur  nach:  der  Weise  von  Staaten  '),
sondern  als  wirkliche  Staaten  mit  eigenen  Herrschaftsrechten  berufen.
Sie  sind  nicht  mehr  souverän,  weil  durch  den  Willen  des  ihnen  übergeordneten,
  allein  souveränen  Reiches  bestimmbar;  aber  der  Mangel
der  Souveränetät  schliesst  die  Existenz  eines  Staates  nicht  aus.  Sie
sind  nicht  zu  blossen  Reichsprovinzen,  Selbstverwaltungskörpern  degradirt;
  denn  das  Reich  hat  ihnen  die  Staatsgewalt,  eine  Summe
eigener  Herrschaftsrechte  ihren  Unterthanen  gegenüber  nicht  genommen.
  „Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten  Preussen“  u.  s.  w.?)
Das  Reich  ist  Bundesstaat,  nicht  Einheitsstaat.  ?)

Wir  fragen  weiter:  wer  ist  Träger  dieser  Staatsgewalt,  wem  steht
die  Herrschaft  im  Reiche  zu  eigenem  Rechte  zu?  Von  einigen  Seiten
wird  hierauf  geantwortet:  dem  Reiche  selbst  als  einer  Idealpersönlichkeit
  des  öffentlichen  Rechts.  *)  Diese  Antwort  ist  ebenso  an  sich
richtig  wie  selbstverständlich;  ist  das  Reich  willensbegabte  Gesamtpersönlichkeit,
  so  ist  es  auch  natürlich  Inhaber  seines  obersten  Willens,
seiner  beherrschenden  Willensmacht.  Die  Staatsrechtswissenschaft
versteht  aber  unter  dem  Träger  der  Staatsgewalt  noch  etwas  anderes
als  den  Staat  selbst,  nämlich  diejenige  physische  Person  im  Staate,
welcher  die  Herrschaft  als  eigenes  Recht  zusteht,  welche  Herrscher,
nieht  Unterthan  ist.’)  Das  Reich  selbst  kann  sonach  in  diesem  Sinne
nieht  Träger  der  Reichsgewalt  sein.  Man  gewinnt  also  auch  nichts,
wenn  man  als  Träger  der  Reichsgewalt  die  Gesamtheit  der  deutschen
Staaten  bezeichnet.  6)  Das  ist  ebenso  richtig  wie  die  Behauptung,  dass
das  Reich  selbst  Träger  der  Rejchsgewalt  sei;  aber  auch  der  einzelne
Staat  ist  zwar  Person,  aber  nicht  sinnlich  wahrnehmbare,  physische
Person:  der  Träger  seiner  Gewalt  ist  der  Monarch  oder  —  in  den

 

1)  Haeneı,  Studien  I.  S.  66  u.  ö.;  Deutsches  Staatsrecht  I.  S.  798  ff.

2)  RV.a.  1.

3)  Auf  diese  Auffassung  kommt  hinaus  insbes.  Zorn,  Staatsrecht  des
deutschen  Reichs  I.  S.  46  ff.,  Zeitschr.  f.  d.  ges.  Staatswissensch.  XXX  VII.  8.  310  ff.
und  Hirths  Annalen  (1884)  S.  453ff.

4)  v.  GERBER,  Grundzüge  S.  251;  v.  Rönne,  Staatsrecht  des  deutschen  Reichs  I.
S.  63;  Zorn,  Staatsrecht  I.  S.  61;  LaBAnn  I.  S.  87.  Zorn  macht  einen  Unterschied
zwischen  Inbaber  und  Träger  der  Staatsgewalt.  Als  ersteren  bezeichnet  er  das
Reich,  als  letzteren  die  fünfundzwanzig  Souveräne.  Man  versteht  aber  unter
„Inhaber“  und  „Träger“  der  Staatsgewalt  gemeiniglich  dasselbe.

5)  S.  oben  S.  63ff.

6)  Dagegen  G.  Meyer,  Staatsrecht  S.  347.  Die  Polemik  JELLINEKS,  System
S.  287,  gegen  MEYER  verkennt  den  Begriff  des  Trägers  der  Staatsgewalt.