168 Präsentation des Wechsels.
langung einer erwünschten Frist erblicken müssen, so
kommen idie Fälle, in welchen die Wechselvorzeigung
bestritten wird, immer häufiger vor. Die Kläger
beharren mit aller Entschiedenheit auf der Behauptung,
daß der Wechsel wirklich zur Zahlung vorgezeigt
wurde. Der Eine erklärt jedoch, daß ihm
kein zulässiges Beweismittel zu Gebot stehe, weil
eine Protesterhebung unterblieb, ein Anderer
tritt Beweis durch Zeugen an, ein Dritter bietet
dem Beklagten den Haupteid an, welche Beweismittel
im Wechselverfahren als unstatthaft erklärt
werden; nach den gegenseitigen Streitverhandlungen
ist die vorläufige Entbindung des Beklagten von
der Klage das gewöhnliche Loos der Kläger, welche
keine Protesturkunde haben. Trotz der Bestimmungen
der allgem. deutsch. Wechselordnung Art. 44
und des gesetzlichen Zusatzes zu Art. 99 wird die
Protesterhebung mittelbar zum regelmäßigen
Erfordernisse einer jeden Wechselklage und der
Richter steht mit diesem Grundsatze vor einem unabsehbaren
Bereiche der Anwendbarkeit.
Das gleiche Verhältniß, wie gegenüber dem
Acceptanten einer Tratte und dem Aussteller eines
eigenen Wechsels, besteht nämlich gegenüber jed em
Vormanne, gegen welchen Mangels Zahlung der
Wechselinhaber oder einlösende Indossant den Wechselregreß
nehmen will. Denn auch der Vormann
hat die Regreßsumme nicht dem Regreßnehmer zu
überbringen oder zu senden, sondern Letzterer hat sich
beim Vormanne unter Vorzeigung des Wechsels
zur Zahlung zu melden. Die folgerichtige Anwendung
jenes Grundsatzes hätte daher eine namenlose
socrorefältigung von Protesterhebungen im Geolge.
Der Wechselverkehr wird sich indessen unter
die Herrschaft des neuen Gerichtsgebrauches nicht
so leicht beugen, die Chikane der Beklagten mithin,