Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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1) Der überlebende Ehegatte, welcher in beerbter Ehe gelebt hat, ist zur Ent- 
richtung der Erbschafts-Stempelsteuer nicht verpflichtet 
a. so lange er die Gütergemeinschaft mit den Kindern fortsetzt, oder 
b. wenn er bei einer Totaltheilung nicht mehr als die Hälfte des gemein- 
schaftlichen Vermögens überkommt. 
2) ei zieer Partialtheilung, die Ehe mag eine beerbte oder unbeerbte 
epn, i 
a. dasjenige, was der überlebende Ehegatte als sein eigenes Vermägen 
vorwegnimmt, ohne Rücksicht auf dessen Betrag von der Erbschafts- 
Stempelsteuer befreik, dagegen aber 
b. in Beziehung auf die Stempelpflichtigkeit alles, was er über den Be- 
trag des abgesonderten eigenen Vermögens aus dem übrigen Verms- 
gen erhäle (statutarische Portion) als Erbschaft anzusehen, so daß hier- 
bei die Entrichtung der Stempelsteuer nach denselben Grundsätzen und 
unter denselben Voraussetzungen erfolgen muß, wie dies überhaupt bei 
Erbschaften, welche einem Ehegatten aus dem Vermögen des früher 
Terlbmeen andern Ehegatten anfallen, nach allgemeinen Grundsätzen 
attfindet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Ksniglichen Insiegel. 
Berlin, den 16. September 1837. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. v. Kampt Möhler. v. Nagler. Graf v. Alvens- 
leben. Frh. v. Werther. v. Rauch. · 
  
(No. 1826.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27. September 1837., die Anwendung der 
Vorschriften der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 1. Januar 1831. auf 
die Anlage und den Gebrauch von Dampfkesseln zu anderen Zwecken, als 
zum Maschinenbetriebe, betreffend. 
N dem Antrage des Staatsministeriums vom 8. d. M. bestimme Ich hier- 
durch, daß die Dorschristen Meiner Order vom 1. Januar 1831., die Anlagen 
und den Gebrauch der Dampfmaschinen betreffend, auch auf die Anlage und den 
Gebrauch von Dampfkesseln zu andern Zwecken, als zum Maschinenbetriebe, An- 
wendung finden sollen. Das Staateministerium hat diesen Erlaß durch die 
Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 27. September 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Stkaatsministerium. 
  
(No. 1827.)
	        
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