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(No. 1770.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. Januar 1837.) bekreffend die in den vor-
mals zum Herzogthum Warschau geherigen Landestheilen, so wie in
den vormals Westphälischen Theilen der Provinz Sachsen bei den-
senigen Kirchenämtern und Schulstellen anzuwendenden Grundsätze, welche
der im Jahre 1806. genossenen Immunitäten und Begünstigungen hinsiche-
lich der Grundsteuer der zu ihren Dotationen bestimmten Grunöstücke durch
bie Warschauischen oder Westphällschen Steuer-Gesetze verlustig gegan-
gen sind.
A den Bericht des Staaks-Ministeriums vom 20. v. M. bestimme Ich, daß
in den Landestheilen, die zum Herzogthum Warschau gehört haben, so wie in
den vormals Westphälischen Theilen der Provinz Sachsen, bei den zur Dota-
tion eines Kirchenamts oder einer Schulstelle dienenden Grundstücke, welche der
im Jahe 1806. in Ansehung der Grundsteuer genossenen Immunitäten oder
Begünstigungen durch die Westphaälischen oder Warschauischen Steuergesetze ver-
lustig gegangen sind, sortan folgende Grundsätze zur Anwendung kommen sollen:
1) Ein Anspruch auf Steuerfreiheit oder Entschädigung findet überall
nur dann statt:
a) wenn ein Grundstück oder Einkommen bereits im Jahr 1806. mit einer
Schulstelle verbunden war oder zur Dotation eines Kirchenamtes gehörte,
welches entweder schon damals mit der Leitung und Ausübung der Seel-
sorge in einem bestimmten Sprengel beauftragt war, oder spater, jedoch
vor dem 21. April 1827. damit beauftragt worden ist, und
wenn ein solches Grundstück oder Einkommen im Jahre 1806. observanz-
maßig oder nach urkundlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entweder völlig
steuersrei war, oder nur zu gewissen Gattungen der verschiedenen Grund-
Steuern herangezogen wurde, oder nur mit einer gewissen Quote des in
der Hand eines andern Besitzers davon zuentrichtenden Grunosteuer-Betrages,
oder endlich nur mit einem unveränderlichen Steuerfrum belegt war. Die
zu a. bezeichneten Kirchendmter sind bei dem katholischen Klerus die der Erz-
bischöse, Bischöfe, Dom= und Kurat= oder Pfarr-Geistlichen. Grund-
stücke oder Einkünfte, welche zur Dotation eines mit der Leitung und Aus-
übung der Seelsorge in einem bestimmten Sprengel nicht beaustragten,
oder eines erst seit dem 21. April 1827. damit beaustragten Kirchenamts,
oder zur Dotation einer geistlichen oder kirchlichen Korporation, milden
Seiftung, Universität oder Schul-Anstalt, oder endlich ausschließlich zur
Unterstützung von Prediger= und Schullehrer-Wirtwen bestimmt sind,
haben auf Wiederherstellung der früher genossenen Immunität oder Be-
ünstigung keinen Anspruch. Insoweit indeh milde Seiftungen, Univer-
#uders Schulanstalten, oder unvermögende Kirchen der vormals West-
phdlischen Theile der Provinz Sachsen auf den Grund der vor dem 30.
Jannar 1817. von dem früheren provisorischen Gouvernement zu Halber-
bant ergangenen Verfuͤgungen sich gegenwaͤrtig im Genusse der fruͤheren
munitaͤten oder Beguͤnstigungen befinden, behaͤlt es dabei bis auf Meine
(No. 1770.) weitere
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