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(No. 1922.) Deklaration der Verordnung vom 16. Juni 1820., die Erwerbung und Aus-
übung der Realrechte auf Grundstücke, insbesondere der Hypochekenrechte,
bei nicht vollständig eingerichtetem Hypothekenwesen betreffend. Vom
28. Juli 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben Uns vortragen lassen, daß über den Sinn der Verordnung vom 16. Juni
1820., betreffend die Erwerbung und Ausübung der Realrechte auf Grundstücke,
insbesondere der Hypothekenrechte, bei nicht vollständig eingerichtetem Hypothe-
kenwesen (Gesetzsammlung Seite 106.) verschiedene Meinungen in den Gerich-
ten entstanden sind. Zur Beseitigung dieser Zweifel und zur Feststellung des
wahren Sinnes des angeführten Gesetzes verordnen Wir auf den von Unseren
Justizministern im Einverständnisse mit dem Staatsministerium gemachten An-
trag und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt:
K. 1.
Die Verordnung vom 16. Juni 1820. ist auf jedes einzelne Grundstöck
bis zu seiner Einceragung in das Hypothekenbuch anwendbar, ohne Unterschied,
ob andere, in demselben Gerichtsbezirke befindliche Grundstücke in das Hypothe-
kenbuch dieses Gerichtsbezirks bereits eingetragen sind oder nicht.
6. 2.
Die in dem 5. 2. derselben Verordnung enthaltenen Worte: unter
dem Original-Instrumente, gehören zwar zu den Gorschriften über das
Verfahren, welches der Hypothekenrichter zu beobachten angewiesen ist, aber nicht
zu den nothwendigen Formen, ohne deren Beobachtung der eingetragene Gldu=
biger die im §. 5. bestimmten Rechte nicht erlangen kann. Es stehen demselben
vielmehr diese Rechte auch dann zu, wenn die Rekognition nicht auf dem Ori-
ginal-Instrumente vermerkt, sondern besonders ertheilk worden ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Inssegel.
Gegeben Berlin, den 28. Juli 1838.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigt:
Düesberg.