Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
No. 29.— 
  
(No. 1923.) Verordnung über die Beschrankung des Provokationsrechts auf Gemeinheits= 
theilungen. Vom 28. Juli 1838. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben Uns bewogen gesunden, die von mehreren Seiten erhobenen Beschwer- 
den gegen das durch die Gemeinheitstheilungs -Ordnung vom 7. Juni 1821. 
&. 24. und 25. gestartete, unbeschränkte Provokationsrecht einzelner Gemeinde- 
Mitglieder auf Gemeinheikstheilung einer Prüfung zu unterwerfen, und verord- 
nen nunmehr, nach Vernehmung Unserer getreuen Seände der betheiligten Pro- 
vinzen, auf den Amrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gut- 
achten Unseres Staatsraths, was folgt: 
6. 1. 
Kann eine Gemeinheitstheilung (§. 2. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung) 
nicht anders als mit Umtausch der zur Ortsfeldmark gehörigen Ackerländereien 
ausgeführt werden, so findet solche nur dann Stakt, wenn die Besitzer des vier- 
ten Theils der Ackerländereien, welche durch den Umgausch betroffen werden 
C. 4.), mit der nachgesuchten eerition einverstanden find. 
Diese Beschränkung findet keine Anwendung 
1) wenn es zur Ausführung einer gutsherrlich = bduerlichen Regulirung, 
einer Dienst-, Zehent= oder Renten = Ablösung ohnehin eines Umtau- 
sches ron Ackerländereien bedarf; 
2) wenn auf Separation einer solchen Gemeinheit angetragen wird, bei 
welcher mehrere Gemeinden betheiligt sind; 
3) wenn von einem Berechtigten, welcher nicht zur Gemeinde und deren 
Forensen (auswärts wohnenden Mitgliedern) gehört, von einem Ritter- 
gutsbesstzer oder von Unserer Domainen= und Forstverwaltung auf Ge- 
meinheitstheilung angetragen wird, selbst dann, wenn die Rittergüter, 
Vorwerke oder Forsten im Kommunalverbande mit der Gemeinde 
ehen. 
Fst der Rittergutsbesitzer oder der Domainen-Fiskus nur vermäge des 
Besitzes bduerlicher Grundstücke Theilnehmer an der Gemeinheit, so stehen dem- 
selben auch nur die Rechte anderer Mitglieder der Gemeinde zu. 
(No. 103.) Jabrgang 1818. Nrr b 3. 
(Ausgegeben zu Berlin den 4. September 1838.)
	        
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