— 92 —
11) von den Bauern und Kossäthen zu Letschin; die Hausleute und andere
Einwohner daselbst müssen die Abgabe gleich Fremden ennrichten;
12) von Allem, was Personen adligen Standes, Königliche Beamte und
Prediger von ihrem Zuwachse zum feilen Verkaufe verfahren, wenn der
gehörige Nachweis darüber durch Atteste geführt wird;
13) von allen anderen Reisenden in Chaisen oder anderen Reisewagen, wenn
sie mit eigenem Gespann fahren; fahren sie mir fremden Pferden, müs-
sen sie von jedem Pferde 6 Pfennige, wie es oben bestimmt ist, ent-
richten.
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.
(No. 1983.) Allerhöchste Kabinersorder vom 3. März 1839. wegen Verleihung der revidir-
ten Städteordnung vom 17. März 1831. an die Stadt Wongrowiec im
Großherzogehum Posen.
A# Ihren Bericht vom 31. Dezember v. J. will Ich der Stadt Wongro-
wiec, dem Wunsche derselben gemaß, die revidirte Städteordnung vom 17 März
1831. verleihen, und ermächtige Sie, den Ober-Präsidenten der Provinz Posen
mit deren Einführung zu beauftragen.
Berlin, den 3. März 1839. # ·
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister von Rochow.
(No. 1984.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. März 1839., die Ausprägung von Doppel-
Thalern oder 31-Guldenstücken als Vereinsmünze betreffend.
A# Ihren Bericht vom 25. v. M. weise Ich Sie in Folge der in der Münz-
konvemion vom 30. Juli v. J. (Nr. 2. der Gesetzsammlung von 1839.) verein-
barten Bestimmungen hierdurch an, den auf Preußen treffenden Antheil an den,
als Vereinsmünze in Umlauf zu setzenden Einsiebentheilmarkstücken, in der hiesi-
gen Münzstatte ausprägen zu lassen, und bestimme in Ergänzung des Münzge-
setzes vom 30. September 1821., daß diese Einssebentheilmarkstücke oder Dop-
pelthaler als gesetzliche Landcssilbermünze überall bei den öffentlichen Kassen so-
wohl, als im gemeinen und Handelsverkehr zum Werthe von Zwei Thalern
Silberkourant angenommen uud ausgegeben werden. Zu eben diesem Werthe
sollen