Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(. 5. 
Unser Justizminister hat die Gerichte mit einer Instruktion über das von 
ihnen zu beobachtende Verfahren zu versehen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. · 
Gegeben Berlin, den 6. April 1839. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Muͤffling. v. Kamptz. Muͤhler. 
Beglaubigt: 
Düesberg. 
  
(No. 1999.) Deklaration der Berordnung vom 14. Dezember 1833. über das Rechtsmittel 
der Revision und der Nicheigkeicsbeschwerde. Vom 6. April 1839. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Köonig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben Uns auf den Antrag Unserer Justizminister und nach erfordertem Gut- 
achten einer von Uns aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten Kommission 
bewogen gefunden, zur Ergänzung Unserer Verordnung vom 14. Dezember 
1833 über das Rechtsmittel der Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde, sowie 
zur Erledigung enestandener Bedenken zu verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
(Zu den 6. 4., 7. und 8. der Verordnung.) 
Von dem Rechtsmirtel der Nichtigkeitsbeschwerde sind ausgeschlossen: 
1) diesenigen Komtumazialerkenntnisse oder Resolutionen, gegen welche das 
Rechtsmittel der Restitution nach den Vorschriften des Abschnins 3. Ti- 
tel 14. der Prozeßordnung zulässig ist; 
2) alle Prozesse der Ober= und Untergerichte, deren Gegenstand nach Gelde 
zu schätzen ist und funfzig Thaler nicht übersteigt (Bagatellsachen). 
In diesen Bagatellsachen (Nr. 2) findet fortan keine Appellation, son- 
dern, außer dem Rechtsmittel der Restitution gegen Kontumazialentscheidungen, 
nur der Rekurs an die höhere Instanz, bei Untergerichten an das vorgesetzte 
Obergericht, sowohl gegen Erkenminisse, als gegen Agnitions= und Purifkarions= 
resolutionen nach den Bestimmungen der Prozeßordnung Titel 26. K. 18., Un- 
serer Order vom 8. August 1832. (Gesetzsammlung S. 199.) und der Verord-= 
nung vom 5. Mai 1838. (66. 7. und 10. Gesetzsammlung S. 273.) statt. — 
Dieser Rekurs wird aber dahin erweitert, daß er nicht bloß alsdann, wenn ge- 
a 2 Rechte gesprochen ist, sondern überhaupt in allen den Fällen zulässig 
ein sol., « 
wenn
	        
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