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kenntnisse wird nur insoweit beruͤcksichtigt, als sie bei dem Gegen-
stande der Revisionsbeschwerde besteht.
Das Gesetz laͤßt bei Gegenstaͤnden, welche bloß das Vermoͤgen betreffen,
die Revision nur alsdann zu, wenn die beiden ersten Erkenntnisse ganz oder zum
Theil verschiedenen Inhalts sind und zugleich der, dieser Verschiedenheit unter-
liegende Gegenstand der Beschwerde uͤber 500 Thaler betraͤgt, oder in Gelde
nicht abzuschaͤtzen ist. «
Hieraus ergiebt sich, daß die Beschwerde die von einander abweichenden
Bestimmungen beider Erkenntnisse, nicht aber den Theil derselben betreffen muß,
in dem sie beide uͤbereinsimmen. Wenn daher z. B. der Klaͤger in der ersten
Instanz voͤllig, in der zweiten theilweise abgewiesen, oder wenn er in der ersten
Instanz unbedingt abgewiesen worden, in der zweiten aber ihm oder dem Ver-
klagten ein Eid auferlegt wird, von dessen Ableistung oder Nichtableistung die
Bestärtigung des ersten Erkenn#nisses, im entgegengesetzten Falle aber eine Ab-
dnderung zu seinen Gunsten abhüängig ist, so kann der Kläger nicht zur Re-
vision verstattet werden, weil in beiden Fällen die Beschwerde gegen das zweite
Erkenntniß nicht darauf gerichter werden kann, daß dasselbe günstiger für ihn
ausgefallen sei, sondern nur denjenigen Theil der Entscheidung zum Gegenstande
haben könnte, den ihm weder das erste noch das zweite Erkenntniß zugesprochen
haben, worin also beide übereinstimmen. Eben so ist die Revision unzulässig,
wenn der Perklagte in der ersten Instanz verurtheilt worden, und das Erkennt-
niß in der zweiten theilweise zu seinen Gunsten ausgefallen ist.
In allen diesen Fallen würde die Beschwerde nicht auf die Werschieden-
heit der Ansichten der beiden Richter, welche zu seinem Vortheil eine theil-
weise Abänderung herbeigeführt har, sich gründen, sondern auf die Gleichma-
ßigkeic ihrer Entscheidung für den Theil des Erkenntnisses, den er geändert wis-
sen will. Die Enrscheidungsgründe können zwar in beiden Erkenntnissen durch-
aus verschieden sein. Darauf kommt es aber nicht an, weil das Rechtsmittel
der Revision nur gegen den entscheidenden Theil des Erkenntnisses, d. h. die
VWorte der Erkenntnißformel, nicht gegen die Ausführung desselben gerichtet
werden kann.
Bei der Redaktion der Verordnung ist die Fassung des 5. 2. gewählt
worden, um die Zweifel zu beseitigen, welche die unbestimmten Ausdrücke über
die Bedingungen der Revision im 6. 2. Titel 15. Thl. I. der Allg. Ger. Ord.
umd im 6. 129. des Anhangs, zulassen.
5. Die Feststellung des Streitgegenstandes, wovon die Be-
urthellung, ob ein oder das andere Rechtsmittel zul dssig ist, ab-
hängt, ist Sache des prozeßleitenden Richters. «
Derselbe muß, wenn die Unschätzbarkeit oder der Geldwerth des Streit-
gegenstandes nicht klar vorliegen, die Erklrungen der Parteien zeitig, noch
wüährend der Instruktion des Prozesses, erfordern und den Streit darüber zur
Entscheidung des Geheimen Ober-Tribunals vorbereiten.
Zum 65. 3.
6. Ausgeschlossen von der Revision sind die im #. 3. der Ver-
ordnung benannten Schwängerungssachen auch alsdann, wenn da-
(Ne. 1995.) uU 2 mit