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Zweifels oder zur naͤheren Bestimmung uͤber die Ressort--Ver—-
haͤltnisse an die vorgesetzte Behoͤrde berichten.
Will eine Partei sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf Grund
des Einwandes der Inkompetenz sichern, so muß sie ihn zeitig,
d. h. sogleich bei der Einlassung auf die Klage, im Klagebeant--
wortungs = Termin anbringen.
Auf einen Verklagten, der in contumaciam verurtheilt ist, sich also nicht
eingelassen hat, findet diese Besiimmung keine Anwendung. Die Nichtig-
keitsbeschwerde gegen Kotumazial-Erkenntnisse wegen Inkompetenz des Richters
ist jedoch nur in dem Falle des 9#. 2. Nummer 6. Tit. 16. der Prozeh = Ord=
nung (6. 5. Nummer 1. der Verordnung) juldssig, weil in allen übrigen Fal-
len das gewöhnliche Rechtsmittel der Restirution die Nichtigkeirsbeschwerde
ausschließt. (Art. 1. Num. 1. der Deklararion.)
Zum 5. 5. Nummer 9 und 10.
17. Der Nichter, sowohl der ersten, als der zweiten Instanz
hat bei der Abfassung seines Erkenn'nisses der Erkenntnißformel
eine gedrängte geschichtliche Darstellung der Tharsachen und eine
vollständige Ausführung der Gründe beizufügen.
Der Zweck dieser Borschrift ist, damit in allen Fällen klar erhellet:
„welche Thatsachen der Richter seiner Emscheidung zum Grunde gelegt, welche
faktischen Verhäletisse er für erwiesen oder unerwiesen, für erheblich oder
unerheblich angenommen und welche Rechtsgrundsätze er darauf angewendet
hat.“ (6. 7. Tit. 13. und §5. 67. Tit. 14. der Prozeh-Ordnung.)
Das Geheime Ober-Tribunal, welches zufolge §&. 16. der Verordnung
bei seiner Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde das im angefochtenen
Erkenntnisse festgestellte Sachverhä#ltniß zum Grunde legen soll, hat Verstöße ge-
gen diese Vorschriften durch Verweise und Ordnungsstrafen zu rügen. Die letz-
teren fallen bei sormirten Kollegien dem Urtelsfasser und subsidiarisch demjenigen
zur Last, dem die Leitung oder Oberaussicht zusteht.
18. Wird ein Erkenntniß angefochten, weil eine Thatsache
in demselben ganz unbeachtet geblieben und in den Entscheidungs-
Henden gar nicht erwähnt ist, so muß diese Thatsache eine erheb-
iche sein.
Dies bezeichnen die Worte in Nummer 10 a der Verordnung, „welche
eine entgegengesetzte Emscheidung begründen würden.“
Die Erheblichkeit hat der erkennende Richter in jedem einzelnen Falle
nach Lage der Sache zu beurtheilen, ohne dabei an die im angefochtenen Ur-
theile aufgestellte rechtliche Ansicht gebunden zu sein.
19. Die Verordnung läßt nach (. 5. Nummer 10c. die Nich-
tigkeitsbeschwerde zu, wenn der Nichter zur Begründung einer
Thatsache sich auf Beweismittel beruft, denen nach Vorschrift der
Gesetze die Beweiskrast völlig mangelt.
Unter diesen Beweismitteln sind solche zu verstehen, welche für den vor-
liegenden Fall gar nichts beweisen, der Mangel der Beweiskrast mag ein abso-
luter Mangel sein, oder ein relativer in Beziehung auf diesenige Partei, zu
deren