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(No. 2010.) Allerhöchste Kabihee#order vom 9. Mai 1639., betressend das Verfahren bei der
Regulirung des Hypothekenwesens.
As Ihrem Berichte vom 16. April d. J. habe Ich ersehen, welche Be-
denken das Oberlandesgericht zu Naumburg bei der Ausführung einiger Be-
stimmungen in der von Ihnen erlassenen Instruktion über die Behandlung des
Hpypothekenwesens für die Untergerichte gefunden hat. Um diese Bedenken zu
erledigen, verordne Ich hierdurch nach Ihren Antradgen:
I. zZur Berichtigung des Besitztitels für den zur Zeit der Anlegung eines
neuen Hypothekenfoliums vorhandenen Besitzer soll es genügen, wenn
derselbe
1) das Grundstück in einer Subhastation erstanden hat;
2) wenn er ein Praklusions-Erkenntniß erwirkt; wobei Ich zugleich
bestimme, daß jeder Besitzer, welcher durch ein Attest der Orts-
behörde nachweist, daß er das Grungstück eigenthümlich besite,
oder die Erwerbung des Eigenthums durch eine öffentliche Ur-
kunde bescheinigt, auf Erlaß des Aufgebots nach Vorschrift der
. 100 und folg. Tit. 51. der Prozeßordnung anzutragen befugt
sepyn soll. Bei diesem Aufgebote sind die in den Verordnungen
vom 4. März 1834. (Gesetzsammlung S. 39.) und vom 2. De-
zember 1837. (Gesetzsammlung S. 219.) enthaltenen Bestimmun-
gen wegen des Termins zur Anmeldung der Ansprüche und we-
gen der Bekanntmachung an die Realpräendenten zu befolgen.
Eines Nachweises des Besitztitels und der vorgängigen Eintra-
gung desselben im Hppothekenbuche, wie das Reskript des Justiz=
Ministeriums vom 26. Juni 1820. angeordnet hat, bedarf es nicht;
wenn der Besitzer außer dem Falle des Aufgebots durch
Dokumente, Zeugen oder Atteste öffentlicher Behörden glaubwür-
dig bescheinigt, daß er das Grundstück aus einem Titel, der an
sich zur Erlangung des Eigenthums geschickt ist, (5. 579. Tit. 9.
Thl. I. des A. L. R.) zehn Jahre lang besitze.
Bei einem kürzeren Besitzstande muß der Uebergang auf den Besiter
durch einen zur Erwerbung des Eigenthums nach Vorschrift des Allgemeinen
Landrechts an sich geeigneten, dem Inhalte und der Form nach rechtsgültigen
Titel nachgewiesen, und entweder
a) dargethan werden, daß der unmittelbare Vorbesitzer selbst schon
einen Titel für sich hatte, der nach den damals geltenden Gesetzen
an sich zur Erwerbung des Eigenthums geschickt ist, (66. 29 u. 30.
Tit. 4. der Hypothekenordnung) oder es ist
(No. 2010.) b) durch
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