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(No. 2050.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königlich Preußischen und der Her-
zoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung getroffene Uebereinkunft wegen
gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen. Vom
27. September 1839.
— der Königlich Preußischen Regierung einerseits und der Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen Regierung andererseits ist nachstehende Uebereinkunft
wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen verabredet
und abgeschlossen worden:
4 1.
Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebiet des
andern der beiden hohen kontrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn
derselbe nicht entweder ein Angehoͤriger desjenigen Staats ist, welchem er zu-
gewiesen wird, und in demselben sein Heimwesen zu suchen hat, oder doch
durch das Gebiet desselben als ein Angehoͤriger eines in gerader Richtung rück-
waͤrts liegenden Staats, nothwendig leinen Weg nehmen muß.
Als Staatsangehörige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt werden
darf, sind anzusehen:
a) alle diejenigen, deren Water, oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt
wurden, deren Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Ehzenschch
eines Unterthans mit dem Staate in Verbindung gestanden hat,
oder, welche ausdrücklich zu Unterthanen ausgenommen worden
sind, ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande entlassen
worben zu seyn, oder ein anderweites Heimathsrecht erworben
zu en;
diejenigen, welche von heimathlosen Eltern zufallig innerhalb des
Staatsgebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem anderen
Staate das Unterthanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben,
oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirthschaft verheirathet,
oder darin, unter Zulassung der Obrigkeit, zehn Jahre lang ge-
wohnt haben;
diesenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind,
noch das Unterthanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben,
hingegen nach Aufgebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen er-
hältnisse, oder überhaupt als heimathslos, dadurch in ndhere Ver-
bindung mit dem Sgaate getreten sind, daß sie sich daselbst unter
Anlegung einer Wirthschaft verheirathet haben, oder, daß ihnen
während eines Zeitraums von zehn Jahren stillschweigend gestat-
tet worden ist, darin ihren Wohnsitz zu haben.
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Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate
geboren ist, in einem andern aber das Unterthanenrecht ausdrücklich er-
worben, oder mit Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch zehn-
Ahrigen Aufenthale sich einheimisch gemacht hat, so ist der letztere Staat, vor-
(Ne. 2050. Nr 2 zugs=