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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 26. ——
(No. 2061.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. November 1839., betreffend die Tarife zur
Erhebung des Brück= und Fährgeldes bei dem Uebergange über den Rhein
bei Coblenz, Cöln und Wesel.
; Ich habe die mit Ihrem Berichte vom 17. v. M. eingereichten Tarife fuͤr
die Erhebung des Brück= und Fährgeldes bei dem Uebergange über den Nhein
bei Coblenz, Cöln und Wesel genehmigt und sende Ihnen dieselben vollzogen
zurück, um die Bekanntmachung durch die Gesetzsammlung zu bewirken und das
Brück= und Fährgeld danach erheben zu lassen.
Berlin, den 7. November 1839.
Friedrich Wilhelm.
An den Stcaats= und Finanzminister Grasen v. Alvensleben.
Tarif,
nach welchem das Brück= und Fáhrgeld über den Khein bei Coblenz
zu erheben ist.
E. wird entrichtet:
A. Bruͤckgeld. E.
I. Von jedem Fußgüänger, mit oder ohne Latt . . ... —
Kinder unter 10 Jahren zahlen die Hülfte.
Anmerk. Wer zu einem Fuhrwerke gehört, wofür die Abgabe zu III. a.
oder b. gezahlt wird, oder Thiere, wofür die Abgabe zu II. a.
ob#e#r#b. entrichtet wird, reitet, führt, oder treibt, ist frei.
II. Don Thieren.
2) für ein Pferd, Maulehier, oder einen Maulesee 2—
b) für ein Stück Rindvieh, oder einen Eeem 11—
(No. 2061.) Jahrgang 1879. Ddd c) fuͤr
(Ausgegeben zu Berlin, den 5. Dezember 1839.)