Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

4. 18. 
Hinsichtlich der verschiedenen Arten der Laͤndereien gelten folgende Regeln: 
a) die zu Gebaͤuden gehoͤrigen Hoftaͤume werden, wie die Grundflaͤchen 
Gebaͤude, nach dem Tarifsatze des besten Ackerlandes in der 
Gemeine veranschlagt. 
8. 19. 
b) Gemsegärten und Baumschulen können niemals geringer als das 
beste Ackerland in der Gemeine, und 
c) Haiden, Moore, Gümpfe, Mordste, und gewöhnlich mit Wasser 
bedeckte Flächen, wüste und öde Ländereien können, wenn überhaupt 
noch irgend eine auch noch so geringe Benutzung derselben mhhlch 
ist, niemals geringer als zu einem und einem halben Silbergroschen 
pro Morgen veranschlagt werden. 
( 20. 
Der Katastralertrag 
d) des lediglich zu Lustgrten und Alleen, oder überhaupt bloß zum 
Vergnügen benutzten Bodens, sodann der zu Steinbrüchen und der 
bei Bergwerken zu Stollen, Schachten, Halden, Wegen, Wasser- 
behadltern u. #. w. verwendeten Oberfläche; serner der User, Raine, 
der Privat= und Servitutswege, aufgesammelten Steinhaufen und 
Pfützen, sowie der Einhegungen aller Art, als der Zdune, Gräben, 
Mauern u. s. w. wird wie der, der anliegenden oder umschlossenen 
Grundslücke, und 
e) der nicht schiffbaren, mur zum Betriebe von Mühlen, Hütten= und 
anderen Werken, zu Bleichen oder zur Bewässerung und Entwäs- 
serung dienenden Kandle, Gräben 2c., nach dem Durchschnitte aller 
Klassen des Ackerlandes der Gemeine 
berechnet. . 
9.21. 
Gebaͤude, die zum Betriebe der Landwirthschaft, also zur Unterbringung 
des Wirthschaftsviehes, der Wirthschaftsgeraͤthe und der Bodenerzeugnisse be- 
stimmt sind, unterliegen nur der Besteuerung nach der Grundsiäche (§. 17. zu 
b. 1)). Werden solche Gebaude theilweise auch zur Wohnung benutzt, so find 
die hierzu bestimmten Theile außerdem noch besonders nach dem Mierhwerthe 
GC. 17. zu b. 2.) zu veranschlagen. 
4. 22. 
Eben so werden · 
l)Ziegel-undKalkbrenneretempammewundHütkenwerke-Schmie- 
den und Schmelzöfen, Waßer= und Windmühlen und alle ausschließ- 
lich als Werkstätten oder überhaupt zum Belriebe von Fabriken und 
Manufakturen eingerichtete Gebdude, sowie 
2) Schauspiel-, Ball“, Spiel-, Bade= und Gesellschafts- Hduser, Kauf- 
und Kramldden; Gewölbe, Komroirs, Keller oder andere unterir- 
dische Anlagen, Speicher, Remisen, Scheuern und Ställe, die t 
[No. 106|.) lo
	        
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