Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh #ndigen Unerschrift und beigedrurk-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Juni 1840.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Muͤffling. v. Kamptz. Muͤhler. v. Rochow.
Boalaubigt:
Duͤesberg.
(No. 2099.) Verordnung wegen der Vereinigung dr Generalkommission zu it ber
Regierung zu Frankturt a. d. O. Vem 27. Juni 1840.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 2c.
haben nach dem Antrag Unseres Staatsministeriums, die Aufhebung der Genc-=
ralkommission zu Soldin, als einer besonderen Behörde, beschlossen, und verord-
nen deshalb, wie folgt:
. 1.
Mit dem 1. Juli 1840. wird die Generalkommission zu Soldin mit der
Regierung zu Frankfurt vereinigt, und letztere hat von da ab, innerhalb ihres
Bezirks, alle bisher der ersteren uͤbertragen gewesenen Geschaͤfte in Betreff der
Regulirung der gutsherrlich-baduerlichen Verhalmisse, und der Ausfuͤhrung der
Gemeinheitstheilungs= und Ablösungsordnung, unter der im #. 4. bestimmten
Ausnahme, in demselben Umfange, und mit denselben Rechten und Plfichten,
welche bisher der Generalkommission zu Soldin zuständig gewesen, zu verwalten.
8. 2.
Gleichfalls mit dem 1. Juli c. geht die bisher der Generalkommissson
zu Soldin übertragen gewesene Ausführung der Landcskultur-Gesetze in der Ober-
Lausitz, an die Gencralkommission zu Breslau dergestalt über, daß dieselbe für
diesen Landestheil dieselben Befugnisse und Verpflichtungen überkommt, welche
ihr für das Herzogehum Schlesten bereits zustehen und obliegen.
Mit demselben Zeitpunkt scheidet die Ober-Lausitz auch aus dem Wir-
kungskreis des Revisionskollegiums zu Berlin aus, und geht in den, des Rovi-
sionskollegiums zu Brcslau über.
3.
Die Mitglieder der seitherigen Gencralkommission zu Soldin bilden bei
der Regierung zu Erankfurt cine besondere Abtheilung (landwirthschaftliche Ab-
thei-