Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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njurien-, Alimenten= und Entschddigungsprozessen und in allen Rechts- 
treitigkeiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs= und Kontraktsver- 
haltnissen entspringen, 
so lange ihr Aufenthalt an dem Orte, wo sie studiren oder dienen, dauert, bei 
den dortigen Gerichten belangt werden. 
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gericht des tempordren 
Aufenthaltsortes gesprochenen Erkenntnisses durch die Behörde des ordentlichen 
persönlichen Wohnsitzes find jedoch die nach den Gesetzen des letzteren Ortes 
bestehenden rechtlichen Verhältnisse desjenigen, gegen welchen das Erkenntniß 
vollstreckt werden soll, zu berücksichtigen. 
Art. 10. 
Allgemeines Bei entstehendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des 
Keurs Se- Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; har 
emand nach Art. 9., 10. wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen 
ohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die 
Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichts die Prävention. 
Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall eines mehrfachen Ge- 
richtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder 
dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird. 
Der Antrag auf Konkurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines 
erbschaftlichen Ligurdationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der 
letztere bereits rechrshäángig ist. 
Art. 20. 
Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs= oder Liquidations- 
Prozeß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermägen 
des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkursgerichts don 
demjenigen Gericht, wo das Vermögen sich beßindet, sichergestellt, inventirt, und 
entweder in nalura oder nach vorgängiger Versilberung zur Konkursmasse aus- 
geantwortet werden muß. 
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt: 
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner 
angesallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausankwor- 
tung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgldubiger, in so 
weit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die 
Separation der Erbmasse von der Konkuremasse noch zulässig ist, so wie 
nach Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verblei- 
benden Ueberrestes der Konkursmasse fordern. 
Ebenso können vor Ausanwortung des Vermögens an das allgemeine 
Konkursgericht alle nach den Gesetzen dessenigen Staatres, in welchem 
das auszuantwortende Vermögen sich befinder, zulässigen BVindikarions-, 
Pfand-, Hppotheken oder sonstige, eine vorzügliche Befriedigung gewäh- 
renden Nechre an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem be- 
treffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend 
gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlés die Befriedigung die- 
ser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse 
ab- 
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