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in der Provinz mit Nichkereigenschaft angestellten Justizbeamten zu ernennen,
und diesem liegt die Protokollirung und Leitung der Verhandlung ob.
8. 108.
Diese Verhandlung muß bei Vermeidung der Nichtigkeit ergeben, daß
beide Theile mit ihren Gruͤnden gehoͤrt worden, und daß die Urkunden und
Schriften, welche zur Sache gehoͤren, vorgelegen haben. Der Magistrat oder
die sonstige Ortsbehoͤrde vertritt dabei die Sozietaͤt.
6 109.
Den Spruch füllen die beiden ersten Schiederichter, der dritte tritt nur
alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen können,
als Obmann hinzu, um durch seine Stimme für die eine oder die andere Mei-
nung den Ausschlag zu geben.
G. 110.
Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichtig-
keitsklage, wo solche durch den §. 108. oder durch die allgemeinen Gesetze zu
begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter Statt, welcher
jedoch sein Urtheil bloß auf die Frage:
ob der angefochtene schiedsrichterliche Spruch für nichtig zu achten
oder nicht?
zu beschränken hat, dergestalt, daß, falls ersteres rechtskräftig fesigestellt worden,
alsdann das schiedsrichterliche Verfahren mittelst Bildung einer neuen schieds-
richterlichen Dehörde erneuert werden muß.
Die Nichtigkeitsklage muß aber binnen einer Praklusivfrist von zehn
Tagen nach Eröffnung des schiedsrichterlichen Spruches anhäángig gemacht
werden.
ier
Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen Aus-
spruch weder Rekurs noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel Statt, son-
dern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechtskraft über.
6. 112.
Die schiederichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskräftiger Ab-
machung der Sache, wenn sie nicht nach #. 110. an den ordemtlichen Richter
gelangen, an die Feuersozietäts-Direktion eingesandt und in deren Archiv auf-
bewahrt werden.
b. 113.
i3. Beistand, Damit die Geschäftsführung der Sozietaͤt moͤglichst erleichtert werde,
du sarsen soll jede Behörde und resp. jeder Beamte den Aufträgen und resp. Requiststio-
t nferuch nen der mit der Verwaltung der Feuersozietts-Angelegenheiten beausinagren
nachen ha. Behörden (ö#. 6s. und 72.) so weit nicht besondere Bedenken entgegen stehen,
entsprechen.
f. 114.