Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Bleiben  die  ferneren  Aufforderungen  zur  Zahlung,  welche  nach  Maaßgabe
des  Artikels  221.  des  Handels  Eechouches  zu  erlassen  sind,  bis  zum  Ablauf  des
bestimmten  Schlußtermins  *  glos,  so  gehen  die  säumigen  Aktionaire  ihrer
Anrechte  aus  der  Zeichnung  und  den  geleisteten  Theilzahlungen  zu  Gunsten  der
Gesellschaft  verlustig.

An  Stelle  der  ungültig  gewordenen  Quittungsbogen,  welche  nach  Betrag
und  Nummer  durch  den  Verwaltungsrath  bekannt  zu  machen  sind,  werden  neue
Quittungsbogen  ausgefertigt  und  für  die  Gesellschaft  verkauft.

(E.  9.
Sobald  der  volle  Betrag  für  jede  Aktie  mit  fünfhundert  Thalern  Preußisch
Kurant  zur  Gesellschaftskasse  eingezahlt  ist,  wird  die  Aktie  selbst  gegen  Rückgabe
des  Quittungsbogens  ausgereicht.

K.  10.

Die  Aktien  der  neuen  Emission  werden,  jede  zu  fünfhundert  Thalern  und
auf  den  Namen  lautend,  nach  dem  Formulare  E.  ausgefertigt  und  nach  fortlaufenden
  Nummern  in  das  Aktienbuch  der  Gesellschaft  eingetragen.  Es  werden
denselben  ebenfalls  alljährlich  zahlbare,  auf  den  Inhaber  lautende  Dividendenscheine
  für  je  fünf  Jahre  nach  dem  Formulare  B.,  sowie  Talons  nach  dem  Formulare
  C.  beigegeben.

.  11.

Das  Eigenthum  der  Aktie  kann  auf  jede  rechtsgültige  Weise  verändert
werden.  Jeder  Nachfolger  im  Eigenthum  ist  den  Bastm#ngen  des  gegenwärtigen
  Statuts  unterworfen.  Im  Verhältniß  zu  der  Gesellschaft  werden  nur
diejenigen  als  die  Eigenthümer  angesehen,  die  als  solche  im  Aktienbuche  verzeichnet
sin  (#endelsgesezboch  Art.  182.  183.  und  223.).

KG.  12.

Jede  Aktie  ist  untheilbar  und  deshalb  eine  theilweise  Eigenthums-Uebertragung
  unzulässig.  Jede  Aktie  kann,  unter  Berücksichtigung  des  §.  42.),  nur
durch  Einen  vertreten  werden.  Kein  einzelner  Theilnehmer  darf  mehr  als  den
zwanzigsten  Theil  des  Grundkapitals  in  Aktien  besitzen  oder  erwerben.

C.  13.

Jeder  Aktionair  hat,  nach  Verhältniß  der  Zahl  seiner  Aktien,  Antheil  an
dem  gesammten  Eigenthum,  dem  Gewinn  und  dem  etwaigen  Verluste  der  Gesellschaft
  und  kann,  außer  dem  Falle  der  Auflösung  der  Gesellschaft,  den  auf  die
Aktien  eingezahlten  Betrag  weder  ganz  noch  theilweise  zurückfordern.

An  der  Verwaltung  aller  Angelegenheiten  und  des  Vermögens  der  Gesellschaft
  haben  die  Aktionaire  als  solche  nur  denjenigen  Antheil,  welchen  ihr
Stimmrecht  in  den  General-Versammlungen  (Titel  VII.)  ihnen  beilegt;  auch

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