Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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sind  zur  Fuͤrsorge  fuͤr  die  im  Gutsbezirke  befindlichen  Armen  in  gleicher  Weise,
wie  die  Gemeinden,  verpflichtet.

F.  60.
Diese  Verpflichtung  verbleibt  den  Gutzherrschaften  auch  rücksichtlich  der
Armen,  welche  auf  den  vom  Gute  zu  Eigenthums-,  Erbpachts=  oder  Erbzinsrechten
  verdußerten  Grundstücken  sich  besinden.  Ausnahmen  hiervon  treten  ein:

1)  wenn  dergleichen  Trennstücke  nach  den  für  einzelne  Landestheile  erlassenen
  Vorschriften  mit  den  Gemeinden  vereinigt  werden  (Verordnung,
betreffend  die  Regulirung  der  Derhälenisse  zwischen  den  Dominien  und
Gemeinden  in  den  ehemals  Westphälischen  Landestheilen  der  Provinz
Sachsen  vom  31.  März  1833.  K.  9.,  Landgemeinde-Ordnung  für  die
Provinz  Westphalen  vom  31.  Oktober  1841.,  d.  H.);

2)  wenn  eine  solche  Vereinigung  unter  ausdrücklicher  Zustimmung  der
Gemeinde  und  mit  Genehmigung  der  Landes-Poldzeibehörde  erfolgt;

3)  wenn  die  Vereinigung  schon  vor  der  Publikation  dieses  Gesetzes,  zwar
ohne  sene  Zustimmung  und  Genehmigung  (Nr.  2.),  jedoch  ohne  Widerspruch
  der  Betheiligten  wirklich  in  Ausführung  gekommen  ist;

4)  wenn  aus  den  Trennstücken  eine  eigene  Gemeine  gebildet  wird.

F.  7.

Wo  Domainen  und  Rittergüter,  welche  nicht  im  Gemeindeverbande  sich
befinden,  nach  besonderer  Verfassung  oder  in  Folge  freier  Uebereinkunft  mit
Gemeinden  zu  einem  gemeinschaftlichen  Armenverbande  vereinigt  sind,  ist  ein
öcher  Verband  in  Beziehung  auf  die  Armenpflege  einer  Gemeinde  gleich  zu
achten.

K.  8.

Einzelne  Besitzungen,  als:  Mühlen,  Krüge,  Schmieden  2c.,  welche  weder

zu  einer  Gemeinde  gehören,  noch  auf  Trennstücken  von  Domainen=  oder  Rittergütern

  angelegt  sind,  sollen  nach  Anordnung  der  Landes-Polizeibehörde  in  Beziehung,

  wie  auf  alle  Kommunalverhältnisse,  so  auch  auf  die  Armenpflege  mit
einer  Gemeinde  vereinigt  werden.

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Ist  keine  Gemeinde  oder  Gutsherrschaft  (Srtlicher  Armenverband)  vorhanden,
  welcher  nach  den  Bestimmungen  der  #.  1—7.  die  Fürforge  für  den
Verarmten  obliegt,  so  ist  diese  Fürsorge  eine  Provinziallast,  welche  von  Land-Armenverbänden
  getragen  wird.

F.  10.

Wo  Landarmenverbände  bereits  bestehen,  verbleibt  es  vorbehaltlich  der
un  K.  37.  angeordneten  Revision  ihrer  Reglements,  bei  den  bisherigen  Einrichtungen,
  namentlich  in  Beziehung  auf  die  Art,  wie  die  Beiträge  aufgebracht
werden,  so  wie  in  Beziehung  auf  die  Zuschüsse,  welche  aus  der  Staatskasse  zu
gewähren  sind.

(Jo.  231F.)  8.  11.

Oder  band-Armenverbände.