Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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buden auf sie die Vorschriften des #. 1., ohne Rücksicht auf den Wohn= oder 
ufenthaltsort des Mannes Anwendung. 
4. 18. 
Wittwen sind von demjenigen Armenverbande, welcher zur Fuͤrsorge fuͤr 
den Ehemann bei dessen Ableben verpflichtet gewesen seyn wuͤrde, zu verpflegen, 
in so fern nicht nach dem Tode des Ehemannes, zufolge der Vorschriften des 
4., die bisherige Verpflichtung erloschen, oder zufolge der Vorschriften des 
6. 1. für einen andern Armenverband eine Verpflichtung neu entstanden seyn sollre. 
d. 10. 
Die Bestimmungen des 5. 18. finden auch auf geschiedene Ehefrauen 
mit der Maaßgabe Anwendung, daß in die Stelle des daselbst bezeichneten 
Armenverbandes derfenige tritt, welchem die Fürsorge für den Ehemann zu der 
Zeit, wo das Erkenntmfß auf Ehescheidung rechtskräftig geworden ist, obgelegen 
haben würde. 
„. 20. 
Für die ehelichen, legitimirten oder Adoptivkinder eines Berarmten har 
dersenige Armenverband zu sorgen, welcher zur Fürsorge für den Water ver- 
pflichtet ist oder bei dessen Ableben verpflichtet gewesen seyn würde, in so fern nicht 
seit der Großsährigkeit der Kinder, zufolge der Vorschriften des #. 4., die bis- 
herige Verpflichtung erloschen, oder zufolge der orschristen des 5. 1. für einen 
anderen Armenverband eine Verpflichtung neu entstanden seyn sollte. 
— 
Ist sedoch die Verpflichtung d Fuͤrsorge fuͤr die Wittwe nach dem 
Tode des Ehemannes, den Vorschriften des &. 1. zufolge, auf einen anderen 
Armenverband übergegangen, so liegt diesem auch die Fürsorge für die Kinder 
ob. Dasselbe gilt in Ansehung der Kinder einer geschiedenen Ehefrau, wenn der 
gehtenn durch das Ehescheidungs-Urtheil die Erziehung derselben zucrkannt wor- 
den ist. 
6. 22. 
6 Uneheliche Kinder fsolgen dem Verhältnisse der Mutter in gleicher Welse, 
wie eheliche dem des Baters. 
23. 
Die Fürsorge für Wittwen Waisen dersenigen im Dienste verstor- 
benen Militairpersonen, welche nicht lediglich zur Erfüllung der allgemeinen Mi- 
lirairpficht gedient haben, bat der Landarmenverband auch dann zu übernehmen, 
wenn dieselben nach dem Tode des Mannes oder Vaters an dem Garnisonome 
ihren Wohnsitz behalten haben (§. 1. Nr. 2.), und binnen Jahresfrist eine Für- 
sorge für sie nothwendig wird. 
d. 24. · 
» Für Findelkinder hat bis dahin, daß deren Vater oder Mutter ausge- 
mittelt ist, der Landarmenverband zu sorgen. 
(Nr. 2308) 6. 25.
	        
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