Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2368.) Verordnung über die Befugniß der Justiz-Kommissarien zur Anfertigung und 
Legalisirung von Rechtsschriften aller Art. Vom 21. Juli 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Hreußen rc. 4c. 
verordnen über die Befugniß der Justiz-Kommissarien zur Anfertigung und 
Legalisirung von Rechtsschriften, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums 
und nach erfordertem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staatsraths ernann- 
ten Kommission für diejenigen Provinzen Unserer Monarchie, in welchen die 
Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskrast hat, was folgt: 
S. 1. 
Jeder Justiz-Kommissarius soll fortan, ohne Einschränkung auf einen 
Gerichtsbezirk, befugt seyn, Vorstellungen, Eingaben und Schriften aller Art, 
welche in Prozeß= oder andern Rechtsangelegenheiten einem Gerichte einzu- 
reichen sind, für Andere anzufertigen oder zu legalisiren. 
8. 2. 
Ist der Justiz-Kommissarius bei dem Gerichte, welchem die Schrift ein- 
gereicht werden soll, nicht angestellt, so muß derselbe außer dem Datum und der 
Namensunterschrift sein Dienstsiegel beifügen. 
5. 3. 
Justiz-Kommissarien, welche diese Vorschrift nicht beobachten, verfallen 
in eine Ordnungsstrafe. 
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Die Parthei, welche sich eines bei dem kompetenten Gericht nicht ange- 
stellten Justiz-Kommissarius zur Anfertigung oder Legalisirung von echtsschrif- 
ten bedient, kann die Erstattung der dafür gezahlten Gebühren und Auslagen 
von dem zur Kostentragung verpflichteten Gegentheil nur in so weit fordern, 
als dadurch keine Vermehrung der Kosten entstanden ist. 
8. 5. 
Die Ordnungsstrafen, welche ein Justiz-Kommissarius aus Veranlassung 
der von ihm angeferrigten oder legalisirten Rechtsschriften in dem §. 3. gedach- 
ten Falle, so wie aus andern Gründen verwirkt hat, kann das Gericht, bei 
welchem die Rechtsschrift eingereicht worden, auch dann festsetzen, wenn der 
Justiz-Kommissarius bei demselben nicht angestellt ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. Mühler. v. Savigny. 
Beglaublgt: 
Bornemann. 
  
(Nr. 2368 — 2369.) (Nr. 2369.)
	        
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