Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 26 — 
jeder sie hemmenden Fessel befreien, und ihr dadurch den vollen Einfluß auf das 
geistige Leben der Nation sichern, der ihrer Natur und ihrer Wuͤrde entspricht; 
der Tagespresse aber innerhalb des Gebiets, in welchem auch sie Heilsames in 
reichem Maaße wirken kann, wenn sie ihren wahren Beruf nicht verkennt, alle 
zulaͤssige Freiheit dazu gestatten. Was Ich nicht will, ist: die Aufloͤsung der 
Wissenschaft und Litteratur in Zeitungsschreiberei, die Gleichstellung beider in 
Wuͤrde und Anspruͤchen, das Uebel schrankenloser Verbreitung verfuͤhrerischer 
Irrthuͤmer und verderbter Theorien über die heiligsten und ehrwürdigsten An- 
gelegenheiten der Gesellschaft auf dem leichtesten Wege und in der flüchtigsten 
Form unter eine Klasse der Bevölkerung, welcher diese Form lockender, und 
Zeitungsblätter zugänglicher sind, als die Produkte ernster Prüfung und gründ= 
licher Wissenschaft. Ich bin deshalb mit der aus diesem Gesichtspunkte ent- 
worfenen, Mir von dem Staats-Ministerio vorgelegten Censur-Instruktion 
ganz einverstanden, und indem Ich dieselbe hierdurch genehmige, trage Ich dem 
Scaats-Ministerio auf, sie zugleich mit dieser Order zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 4. Februar 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
Censur-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.