Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

. 68. 
Der Minister des Innern wird die Regierungen wegen Bildung solcher 
bernessenk haften und wegen Vorbereitung der Sctatute mit näáherer Anweisung 
versehen. - « 
i 9V. 50. « 
Wo dergleichen Genossnschaden unter obrigkeitlicher Autoritaͤt bereits 
vorhanden sind, verbleibt es bei den fuͤr sie bestehenden Statuten oder Regle- 
ments bis zu deren Reofon und Abänderung im verfassungsmäßigen Wege. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesc Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Berlin, den 28. Februar 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Müffling. Mühler. v. Savigny. v. Bodelschwingh. 
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
Beglaubigt: 
Für den Staats-Sekretair: 
Bornemann.
	        
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