Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 80 — 
daß aus der gegenwärtigen Uebereinkunft keine Folgerungen auf Anerkennung 
bestimmter hierauf bezüglicher Rechtsgrundsätze gezogen werden können. 
Artikel 2. 
Die in den betreffenden Staaten bestehenden Vorschriften, wodurch in 
Absicht der Regulirung der im Artikel 1. Litt. a. erwähnten Ansprüche der 
Rechtsweg ausgeschlossen ist, sollen durch gegenwärtiges Uebereinkommen nicht 
aufgehoben werden, sondern bleiben nach wie vor in Kraft. 
Artikel 3. 
Ansprüche, die von einem der kontrahirenden Staaten in Beziehung auf 
den betheiligten Reklamanten durch Vergleich oder durch eine Entscheidung der 
bestellt gewesenen Liquidations-Kommission bereits erledigt worden sind, können 
auf Grund der gegenwärtigen Uebereinkunft weder bei demselben Staate er- 
neuert, noch gegen einen anderen Staat gerichtet werden. Betraf die geschehene 
Erledigung nur eine Quote des Anspruches, so findet die vorstehende Bestim- 
mung auf den Ueberrest des Anspruches keine Anwendung. 
Ist aber von der Liquidations-Kommission eines Staates früher die Zu- 
rückweisung eines Anspruches blos deshalb erfolge, weil dem Inhaber desselben 
nach den damals angenommenen Bestimmungen die Unterthanen-Qualität man- 
gelte, so kann sich auf eine solche Zurückweisung dersenige Staat nicht berufen, 
dessen Unterthan nach den unten (Urtikel 19.) folgenden Bestimmungen der In- 
haber der Forderung am 31. Januar 1827. gewesen ist. 
Artikel 4. 
Sollten sich Fdlle ergeben, wo von dem einen Staate Ansprüche bereits 
befriedigt sind, die nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Vereinbarung 
einem anderen Staate zur Regulirung (Artikel 1. Litt. #u.) zufallen würden, 
so findet wegen dieser Ansprüche keine Ausgleichung unter den einzelnen Regie- 
rungen statt, sondern dieselben werden hiermit allgemein gegeneinander außger 
doben, und entsagen die kontrahirenden Regierungen hierdurch ausdrücklich allen 
derartigen gegenseitigen Anforderungen. 
Artikel 5. 
Ansprüche, die erst aus Handlungen der jetzigen Regierungen entstanden 
sind, bilden keinen Gegenstand der gegenwärtigen Auseinandersetzung. Dahin 
gehören namentlich die gegen Hannover, Kurhessen und Braunschweig gerichte- 
ten Reklamationen der Westphälischen Domainen-Kufer. 
Artikel 6. 
II. Ansprüche Die in dem Vertrage zwischen Preußen und Hannover vom 23. März 1830. 
brester, Mersoz in 8. J. vorbehaltene Auseinandersetzung, wegen der dort unter Nr. 1. erwähn- 
vormalige Kö- ten Ansprüche, sindet nur zwischen den genannten beiden Staaten, ohne Kon- 
* Weft kurrenz von Kurhessen und Braunschweig statt. 
A. Bestimmun- Wegen der Ansprüche von Unterthanen in den Eichsfeld-Hannoverschen 
Ehuser „ie Aemtern und in der Stadt Goslar aus Verwaltungs-Rückständen, die während 
Verbinduch= der Dauer des Königreichs Westphalen entstanden sind, bleibt es bei der Be- 
keiten, (relcbe stimmung des Artikels 40. des gedachten Vertrags zwischen Preußen und Han- 
zrung des Kö nover vom 23. März 1830., so weit solche Ansprüche nicht bereits inzwischen in 
mcreiches Gemäßheit dieser Bestimmung erledigt sind. 
Westphalen 
entstanden sind. Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.