Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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in Coͤln vierzehn Kandidaten, in den uͤbrigen Bezirken aber acht Kandidaten, 
von welchen wenigstens die Hälste aus den aͤltern Mitgliedern des Advokaten- 
standes des Bezirks genommen werden muß. 
ée ist zulassig, ausscheidende Mitglieder des Disziplinarraths wieder 
zu erwählen. . 
Bei der ersten Wahl, die binnen vier Wochen nach Verkuͤndigung der 
gegenwaͤrtigen Verordnung fuͤr das laufende Justizjahr Statt findet, ernennt der 
Generalprokurator denjenigen Adpokatanwalt, welcher dabei die Funktionen des 
Vorstehers, so wie denjenigen, welcher die Funktionen des Sekretairs zu versehen hat. 
Ueber die Wahl hat der Sekretair ein Protokoll aufzunehmen, welches 
die Anwesenden unterzeichnen. 
. 5. Nach vollendeter Wahl uͤberreicht der Vorsteher Abschrift des 
Protokolls dem Generalprokurator, und dieser ernennt fuͤr das naͤchste Justiz- 
jahr unter den Gewaͤhlten die Mitglieder des Disziplinarraths und dessen Vor- 
steher, welcher zugleich Vorstand der Advokaten und Anwalte ist. 
Das dem Dienstalter nach jüngste Mitglied des Dicziplinarraths ver- 
sieht die Funktionen des Sekretairs, nimmt übrigens, wie jedes andere Mitglied, 
an der Abstimmung Theil. 
Die gewählten, aber nicht zu Mitgliedern des Disziplinarraths ernann- 
ten Advokatanwalte sind zur Stellvertretung “*r solche Mitglieder bestimmt, 
welche verhindert sind, an der Verhandlung Theil zu nehmen. Der General- 
Prokurator bestimmt die Reihefolge, in welcher dieselben einzuberufen sind. 
Ist der Vorsitzende in einzelnen Fallen verhindere, den orsitz zu führen, 
so vertritt ihn das dlteste Mitglied des Disziplinarraths nach dem Dienstalter. 
§# GC. Das Amt eines Mitgliedes, Sekretärs oder Vorstehers des 
Disciplinarraths kann nicht abgelehnt werden. Die Weigerung, dasselbe zu 
übernehmen, wird als Verzicht auf die Advokatur und Anwaltschaft angesehen. 
5+. 7. Dem Disziplinarrathe zu Cöln wird außer der Disziplin über 
alle im Bezirke des dortigen Landgerichts wohnende Advokaten auch die über 
die Anwalte des Appellationsgerichtshofes und des Landgerichts zu Cöln über- 
tragen. Eben so soll jeder bei einem Landgerichte außerhalb Cöln zu bildende 
Dicziplinarrath die Oisziplin nicht nur über die im Bezirke wohnenden Ad- 
vokaten, sondern auch über die für denselben angestellten Anwalte ausüben. 
#5 8. Dem Dieziplinarrath liegt vermöge seiner Disziplinargewalt ob, 
1) nicht bloß über die Erfüllung der besonderen Amtspflichten, sondern auch 
derjenigen Pflichten der Advokaten und Anwalte zu wachen, welche 
Ehrenhaftigken, Redlichkeit, Zartgefühl und Anstand mit sich bringen; 
2) Beschwerden, welche bei ihm von Partheien selbst angebracht, oder ihm 
von dem öffentlichen Ministerium, oder den Gerichtsbehörden überwie- 
sen werden, sorgfältig zu unrersuchen, die Erledigung derselben herbei- 
zuführen, auch von dieser Erledigung den Partheien und, wenn die 
Ueberweisung von dem öffentlichen Ministerium oder den Gerichksbe- 
hörden erfolgt ist, dem ersteren Kenntniß zu geben; 
3) PVerstöße, welche gegen die unter Nr. 1. bezeichneten Pflichten began- 
gen werden, geeigneten Falls im Disziplinarverfahren zu bestrafen, 
ohne Rücksicht auf den sonst noch deshalb im Civil= oder Strafver- 
fahren zulässigen Rechtsweg. « 
Insbesondere muß das Dicziplinarstrafverfahren sederzeit eingeleitet und 
in
	        
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