Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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der Bahn, wie solche oben erwähnt ist, kann nur in der Art beschlossen werden, 
wie der §. 72. bestimmt. 
S. 6. 
Die Gesellschaft kann ferner fuͤr ihre Rechnung, vorbehaltlich der Ge- 
nehmigung des Staats, die erforderlichen Einrichtungen zum Transporte von 
Personen und Frachtguͤtern zwischen ihren Stationsplaͤtzen und nahe gelegenen 
Orten herstellen, jedoch nicht als ausschließliches Privilegium. 
7. 
Die Gesellschaft ist befugt, im Wege der unfreiwilligen Expropriation 
nach den daruͤber bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetzen und Vorschrif- 
ten des Staats, die Grundstuͤcke eigenthuͤmlich zu erwerben, oder vorübergehend 
zu benutzen, welche zum Bau einer doppelspurigen Bahn und der dazu gehöri- 
gen Anlagen, in ihrer ganzen Ausdehnung und in ihren Fortsetzungen, erforder- 
lich sind. 
II. Bildung und Verwendung des Grundkapitals. 
S. 8. 
Zur Ausfuͤhrung der Bahn mit einem Geleise, jedoch mit ausgedehnten 
Ausweichestrecken, zur Erwerbung des erforderlichen Tetrains fuͤr eine doppel- 
spurige Bahn und zur Anschaffung der noͤthigen Transportmittel wird vorldufig 
ein Kapital von vier Millionen Thalern Preuß. Kour. fuͤr ausreichend erachtet. 
8. H. 
Dieses Kapital zerfaͤllt in vierzigtausend Aktien, jede irn Betrage von 
hundert Thalern. 
s. 10. 
Der Staat uͤbernimmt von dem zu vier Millionen Thalern angenom- 
menen Aktienkapitale den vierten Theil, mit einer Million Thalern, die übrigen 
drei Millionen Thaler sind durch Privat-Aktienzeichnungen untergebracht. 
S. 11. 
Die Einzahlungen für sämmtliche Aktien geschehen, sowie die Ausführung 
der Bahn dies erfordert, in Raten von zehn Prozent, und #war innerhalb 
weier Monate, nach einer von der Direktion, dem §. 35. gemäß, veranlaßten 
ffentlichen Aufforderung. 
S. 12. 
Die Einzahlungen werden, nach der Wahl der Aktionaire, in Elberfeld, 
in Barmen oder in Berlin, bei denjenigen Bankhausern, welche die Direktion 
dazu bezeichnen wird, geleistet. 
6. 13. 
« Die Ratenzahlungen werden auf brsonderen, mit der Nummer der künf- 
tig auszufertigenden Aktiendokumente versehenen, auf den Namen des ersten 
Feichners laukenden Quittungsbogen bescheinigt. 
14 
Derjenige Privat-Aktionair, welcher nicht innerhalb der im §. 11. vorge- 
schriebenen Frist die eingesorderten Zahlungen entrichtet, verfällt in eine Konven- 
tionalstrafe von zehn Reichsthalern für jede Aktie, von welcher die FSehiang in 
Rückstand geblieben ist, und zwar zum Worcheile der Gesellschaftskasse. Außer- 
Nr. 2580) 40“ dem
	        
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