Object: Preußisches Verwaltungsrecht.

Anhang. 431 
5 13. Beauftragte, welche die Polizeibehörde in eine öffent- 
liche Versammlung (88 5, 6, 7, 8, 9, 12) entsendet, haben sich unter 
Kundgebung ihrer Eigenschaft dem Leiter oder, solange dieser nicht 
bestellt ist, dem Veranstalter der Versammlung zu erkennen zu geben. 
Den Beauftragten muß ein angemessener Platz eingeräumt werden. 
Die Polizeibehörde darf nicht mehr als zwei Beauftragte entsenden. 
§ 14. (814 Nr. 1 und 6 sind aufgehoben durch Gesetz Nr. 8.) 
Die Beauftragten der Polizeibehörde sind befugt, unter Angabe des 
Grundes die Versammlung für aufgelöst zu erklären, 
1. wenn in den Fällen des § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über 
die ordnungsmäßige Anzeige nicht vorgelegt werden kann; 
2. wenn die Genehmigung nicht erteilt ist (87); 
3. wenn die Zulassung der Beauftragten der Polizeibehörde (8 13 
Abs. 1) verweigert wird; 
4. wenn Bewaffnete, die unbefugt in der Versammlung anwesend 
sind, nicht entfernt werden (811); 
5. wenn in der Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert 
werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu Verbrechen oder 
nicht nur auf Antrag zu verfolgenden Vergehen enthalten; 
6. wenn Rednern, die sich verbotswidrig einer nichtdeutschen 
Sprache bedienen (§ 12), auf Aufforderung der Beauftragten der Po- 
lizeibehörde von dem Leiter oder Veranstalter der Versammlung das 
Wort nicht entzogen wird. 
Ist eine Versammlung für aufgelöst erklärt worden, so hat die 
Polizeibehörde dem Leiter der Versammlung die mit Tatsachen zu 
belegenden Gründe der Auflösung schriftlich mitzuteilen, falls er 
dies binnen drei Tagen beantragt. 
§ 15. Auf die Anfechtung der Auflösung einer Versammlung 
finden die Vorschriften des §2 Abs. 2 Anwendung. 
8§ 16. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind 
alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen. 
8 17. Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben, dürfen nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein und weder 
in den Versammlungen solcher Vereine, sofern es sich nicht um 
Veranstaltungen zu geselligen Zwecken handelt, noch in öffentlichen 
politischen Versammlungen anwesend sein. 
Über den neuen Paragraphen 17 a vgl. Nr. 7. 
§ 18. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, an deren 
Stelle im Unvermögensfalle Haft tritt, wird bestraft: 
1. wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines 
Vereins den Vorschriften über die Einreichung von Satzungen und 
Verzeichnissen (§ 3 Abs. 2 bis 4) zuwiderhandelt;
	        
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