Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Sachregister. 
Gerber, (For##.) 
v. 17. Janr. 45. S, 131— 133. 102— 107.) 65. 66. 
72. 73. — in wiefern von letzterer entbunden werden 
kann. (ebend. S5. 108. 132.) 61. 66. 
Gerbereien, zu deren Aulegung bedarf es einer beson- 
dern polizeilichen Genehmigung. (Gew.-Ord. v. 17. 
Jam. 45. §. 27.) 40. — Verfahren mit Gesuchen um 
die Ertheilung der letz. (ebend. §§. 28—360.) 40—48.— 
Fristbestimmung für deren Benutzung. (ebend. 88. 60—68.) 
53. 54. — Untersagung der letz. (ebend. 8§. 609. 70.) 54. 
Gerichte, Verträge und Rechtsgeschäfte, zu welchen die 
bisher vorgeschriebene Mitwirkung der ersteren nicht mehr 
erforderlich ist. (G. v. 11. Juli 45.) 495. — s. auch 
Civilgerichte, Prozesse, Rechtsverfahren r2c. 
keits-Verhältnisse. (Rechtspflege), ge- 
genseitige, Übereinkunft darüber mit Reuß-Plauen 
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altckckLnur.(Mcmstctsal-Ekklanmg.. —,»«Dmr. 45. 
Bekanntmach. v. 24. Dez. 45.) 819—830. 
Gerichtsherr, als Vorstand eines Militairgerichts, Be- 
fugnisse und Pflichten dess. (Milit.-Straf-G. Thl. II. 
S. 77.) 344. 
Gerichtskosten, s. Gebühren, Gebührentaxe und Kosten. 
Gerichtsordnung, allgemeine, die §. 6. Nr. 3. Tit. 1. 
Thl. II. vorgeschriebene Mitwirkung der Gerichte bei 
Attentheils= oder Auszugsverträgen ist nicht mehr erfor- 
derlich. (G. v. 11. Juli 45. S. 1. lit. 2.) 495. — auch 
nicht diejenige nach §. 6. Nr. 6. Tit. 1. Thl. II. bei 
Vergleichen über künftige Verpflegungsgelder. (ebend. 
S. 1. Ut. b.) 495. — die §. 9. Nr. 2. Tit. 1. Thl. II. 
vorgeschriebene Mitwirkung der Gerichte bei Erbschafts- 
käufen soll nicht mehr erforderlich sein. (G. v. 11. Juli 
45. §. 1. lit. c.) 495. — auch nicht diejenige nach §. 9. 
Nr. 3. Tit. 1. Thl. II. bei Verkäufen künftiger Sachen, 
wenn der Kaufpreis die Summe von 100 Rthlr. über- 
steigt. (ebend. §. 1. lit. d.) 495. — Außhebung der 
Vorschriften der §§. 49—77. Tit. 7. Thl. III. ders., die 
Aufnahme, Vollziehung und Ausfertigung von Notariats= 
Instrumenten und Urkunden betr. (G. v. 11. Juli 45. 
g. 45.) 494. — in Stelle ders. treten diejenigen des 
ebengedachten Gesetzes (v. 11. Juli 45.) 487—494. 
Gerichtsstand, gewöhnlicher, Eintritt desselben in Stelle 
des Militairgerichtsstandes. (Milit.-Straf-G. Thl. II. 
88. 4—17.) 330—333. 
Gerichtsverband, Regulirung desselben bei Gründung 
neuer Ansiedelungen und Anlegung von Kolonien. (G. v. 
3. Janr. 45. S§. 25. 20. 31. u. 32.) 30. 31. 32. 
Geschäftsvermittler, (Geschäftsträger), dieselben be- 
dürfen zu ihrem Gewerbebetriebe einer besondern, auf 
Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit gegründeten polizei- 
lichen Erlaubniß. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. S. 49.) 
Jahrgang 1845. 
### i. LAb 
1845. 33 
Geschäftsvermittler, (Forts.) 
50. 51. — Verfahren bei verschulteter Zurücknahme der 
letztern. (ebend. 66. 71—74.) 54. 55. 
Geschenke, deren Annahme, (. Bestechungen. 
Gesellen, Befuguiß zu deren Haltung bei dem selbststän- 
digen Betriebe stehender Gewerbe. (Gew.-Ord. v. 17. 
Janr. 45. §. 125.) 64. — Verhältnisse ders. im Allge- 
meinen nach den Innungsstatuten und den gesetzlichen 
Vorschriften. (Gew. Ord. vom 17. Jaur. 45. S. 135.) 66. 
— ven Innungsgenossen, deren Aufnahme, Ausbildung 
und Betragen beaufsichtigen die Innungen. (ebend. §. 104.) 
60. — Beaufsichtigung deren Beschäftigung und Be- 
handlung durch die Ortspolizei-Obrigkeit. (ebend. S. 136.) 
60. — Nachholung des von dens. versäumten Schul= u. 
Religions-Unterrichts. (ebend. §. 136.) 07. — Schlich- 
tung von Streitigkeiten zwischen dens. u. ihren selbststän- 
digen Gewerbetreibenden. (ebend. §. 137.) 607. — Ver- 
hältnisse, Rechte u. Pflichten ders. zu ihren Arbeitsher- 
ren. (ebend. §§. 138—144.) 07. 68. — Auflösung des 
Verhältnisses ders. durch vorherige gegenseitige vierzehn- 
tägige Aufkündigung. (ebend. §. 139.) 67. — wann ehr 
solche ohne Aufkündigung entlassen werden können. (ebend. 
§S. 140.) 67. f. — wann ehr dies. die Arbeit ohne Auf- 
kündigung verlassen können. (ebend. §S. 141.) 08. — Aus- 
stellung von Zeugnissen für dies. (ebend. §. 442.) 68. 
— dens. ist die Beibehaltung oder Errichtung besonderer 
Verbindungen und Kassen zur gegenseitigen Unterstützung 
gestattet. (ebend. §. 144.) 68. — Verpflichtung zu deren 
Beitritt nach Ortsstatuten. (ebend. §. 109.)73.— beschrän- 
kende Bestimmungen über die Verhällnisse der Gesellen durch 
Ortsstatuten. (ebend. §§. 108—173.) 73.74. — Verabre- 
dungen unter Gewerbetreibenden wegen deren gemeinsamer 
Entlassung oder Zurückweisung sind strafbar. (ebend. s. 181.) 
76. — Strafbarkeit ders. für groben Ungehorsam, be- 
harrliche Widerspenstigkeit,, Einstellung der Arbeit, Ver- 
abredungen und Verbindungen unter einander. (ebend. 
88. 182 — 184.) 76. 77. — haben zum Wandem keine 
Verpflichtung. (ebend. §. 143.) 68. — wandernde, haben 
auf besondere Unterstützung seitens der Gewerbegenossen 
keinen Anspruch. (ebend. §. 143.) 68. 
Gesinde (Dienstboten), aktiver Militairpersonen und Beam- 
ten, dasselbe bedarf zum Betriebe eines Gewerbes der 
Erlaubniß der den letzteren vorgesetzten Dienstbehörde. 
(Gew.-Orb. v. 17. Janr. 45. §. 19.) 44. — im Dienste 
bestraster Verbrecher, dasselbe bedarf zum Beginn eines 
selbstständigen Gewerbebetriebes der Erlaubniß ber Orts- 
Polizeiobrigkeit. (ebend. §. 21.) 45. — in wiefern letz- 
tere zu versagen ist. (ebend. §. 21.) 45. 
Gesindedienst-Entlassungsscheine, deren Ausstel- 
lung und Verabreichung, (Gesinde-Orb. für Neuvorpom- 
mern und Rügen. (v. 11. Apr. 45. 98. 165—170.) 408. 
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