Sachregister.
Gerber, (For##.)
v. 17. Janr. 45. S, 131— 133. 102— 107.) 65. 66.
72. 73. — in wiefern von letzterer entbunden werden
kann. (ebend. S5. 108. 132.) 61. 66.
Gerbereien, zu deren Aulegung bedarf es einer beson-
dern polizeilichen Genehmigung. (Gew.-Ord. v. 17.
Jam. 45. §. 27.) 40. — Verfahren mit Gesuchen um
die Ertheilung der letz. (ebend. §§. 28—360.) 40—48.—
Fristbestimmung für deren Benutzung. (ebend. 88. 60—68.)
53. 54. — Untersagung der letz. (ebend. 8§. 609. 70.) 54.
Gerichte, Verträge und Rechtsgeschäfte, zu welchen die
bisher vorgeschriebene Mitwirkung der ersteren nicht mehr
erforderlich ist. (G. v. 11. Juli 45.) 495. — s. auch
Civilgerichte, Prozesse, Rechtsverfahren r2c.
keits-Verhältnisse. (Rechtspflege), ge-
genseitige, Übereinkunft darüber mit Reuß-Plauen
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altckckLnur.(Mcmstctsal-Ekklanmg.. —,»«Dmr. 45.
Bekanntmach. v. 24. Dez. 45.) 819—830.
Gerichtsherr, als Vorstand eines Militairgerichts, Be-
fugnisse und Pflichten dess. (Milit.-Straf-G. Thl. II.
S. 77.) 344.
Gerichtskosten, s. Gebühren, Gebührentaxe und Kosten.
Gerichtsordnung, allgemeine, die §. 6. Nr. 3. Tit. 1.
Thl. II. vorgeschriebene Mitwirkung der Gerichte bei
Attentheils= oder Auszugsverträgen ist nicht mehr erfor-
derlich. (G. v. 11. Juli 45. S. 1. lit. 2.) 495. — auch
nicht diejenige nach §. 6. Nr. 6. Tit. 1. Thl. II. bei
Vergleichen über künftige Verpflegungsgelder. (ebend.
S. 1. Ut. b.) 495. — die §. 9. Nr. 2. Tit. 1. Thl. II.
vorgeschriebene Mitwirkung der Gerichte bei Erbschafts-
käufen soll nicht mehr erforderlich sein. (G. v. 11. Juli
45. §. 1. lit. c.) 495. — auch nicht diejenige nach §. 9.
Nr. 3. Tit. 1. Thl. II. bei Verkäufen künftiger Sachen,
wenn der Kaufpreis die Summe von 100 Rthlr. über-
steigt. (ebend. §. 1. lit. d.) 495. — Außhebung der
Vorschriften der §§. 49—77. Tit. 7. Thl. III. ders., die
Aufnahme, Vollziehung und Ausfertigung von Notariats=
Instrumenten und Urkunden betr. (G. v. 11. Juli 45.
g. 45.) 494. — in Stelle ders. treten diejenigen des
ebengedachten Gesetzes (v. 11. Juli 45.) 487—494.
Gerichtsstand, gewöhnlicher, Eintritt desselben in Stelle
des Militairgerichtsstandes. (Milit.-Straf-G. Thl. II.
88. 4—17.) 330—333.
Gerichtsverband, Regulirung desselben bei Gründung
neuer Ansiedelungen und Anlegung von Kolonien. (G. v.
3. Janr. 45. S§. 25. 20. 31. u. 32.) 30. 31. 32.
Geschäftsvermittler, (Geschäftsträger), dieselben be-
dürfen zu ihrem Gewerbebetriebe einer besondern, auf
Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit gegründeten polizei-
lichen Erlaubniß. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. S. 49.)
Jahrgang 1845.
### i. LAb
1845. 33
Geschäftsvermittler, (Forts.)
50. 51. — Verfahren bei verschulteter Zurücknahme der
letztern. (ebend. 66. 71—74.) 54. 55.
Geschenke, deren Annahme, (. Bestechungen.
Gesellen, Befuguiß zu deren Haltung bei dem selbststän-
digen Betriebe stehender Gewerbe. (Gew.-Ord. v. 17.
Janr. 45. §. 125.) 64. — Verhältnisse ders. im Allge-
meinen nach den Innungsstatuten und den gesetzlichen
Vorschriften. (Gew. Ord. vom 17. Jaur. 45. S. 135.) 66.
— ven Innungsgenossen, deren Aufnahme, Ausbildung
und Betragen beaufsichtigen die Innungen. (ebend. §. 104.)
60. — Beaufsichtigung deren Beschäftigung und Be-
handlung durch die Ortspolizei-Obrigkeit. (ebend. S. 136.)
60. — Nachholung des von dens. versäumten Schul= u.
Religions-Unterrichts. (ebend. §. 136.) 07. — Schlich-
tung von Streitigkeiten zwischen dens. u. ihren selbststän-
digen Gewerbetreibenden. (ebend. §. 137.) 607. — Ver-
hältnisse, Rechte u. Pflichten ders. zu ihren Arbeitsher-
ren. (ebend. §§. 138—144.) 07. 68. — Auflösung des
Verhältnisses ders. durch vorherige gegenseitige vierzehn-
tägige Aufkündigung. (ebend. §. 139.) 67. — wann ehr
solche ohne Aufkündigung entlassen werden können. (ebend.
§S. 140.) 67. f. — wann ehr dies. die Arbeit ohne Auf-
kündigung verlassen können. (ebend. §S. 141.) 08. — Aus-
stellung von Zeugnissen für dies. (ebend. §. 442.) 68.
— dens. ist die Beibehaltung oder Errichtung besonderer
Verbindungen und Kassen zur gegenseitigen Unterstützung
gestattet. (ebend. §. 144.) 68. — Verpflichtung zu deren
Beitritt nach Ortsstatuten. (ebend. §. 109.)73.— beschrän-
kende Bestimmungen über die Verhällnisse der Gesellen durch
Ortsstatuten. (ebend. §§. 108—173.) 73.74. — Verabre-
dungen unter Gewerbetreibenden wegen deren gemeinsamer
Entlassung oder Zurückweisung sind strafbar. (ebend. s. 181.)
76. — Strafbarkeit ders. für groben Ungehorsam, be-
harrliche Widerspenstigkeit,, Einstellung der Arbeit, Ver-
abredungen und Verbindungen unter einander. (ebend.
88. 182 — 184.) 76. 77. — haben zum Wandem keine
Verpflichtung. (ebend. §. 143.) 68. — wandernde, haben
auf besondere Unterstützung seitens der Gewerbegenossen
keinen Anspruch. (ebend. §. 143.) 68.
Gesinde (Dienstboten), aktiver Militairpersonen und Beam-
ten, dasselbe bedarf zum Betriebe eines Gewerbes der
Erlaubniß der den letzteren vorgesetzten Dienstbehörde.
(Gew.-Orb. v. 17. Janr. 45. §. 19.) 44. — im Dienste
bestraster Verbrecher, dasselbe bedarf zum Beginn eines
selbstständigen Gewerbebetriebes der Erlaubniß ber Orts-
Polizeiobrigkeit. (ebend. §. 21.) 45. — in wiefern letz-
tere zu versagen ist. (ebend. §. 21.) 45.
Gesindedienst-Entlassungsscheine, deren Ausstel-
lung und Verabreichung, (Gesinde-Orb. für Neuvorpom-
mern und Rügen. (v. 11. Apr. 45. 98. 165—170.) 408.
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