Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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3) in der Gemeine, in deren Bezirk das zu entwässernde Grundstück liegt, 
sowie in den zunachst angränzenden Gemeinen, durch Anschlag an der 
Gemeineslätte oder in der örtlich sonst hergebrachten Publikationsweise. 
Sie enthäalt, mit Hinweisung auf den im Geschaftslokal des Landraths 
zur Einsicht ausgelegten Plan, die Aufforderung 
etwanige Waberppruchorechne und Entschädigungsansprüche binnen 3 Mo- 
naten, vom Tage des Erscheinens des ersten Amtsblattes an gerechnet, 
bei dem Landrakh anzumelden. 
Die Aufforderung geschieht mit der Verwarnung, daß diejenigen, welche 
sich binnen der bestimmten Frist nicht gemeldet haben, in Betreff der Ableitung 
des Wassers und der davon zu erwartenden oder schon eingetretenen Senkung 
des Wasserstandes, sowohl ihres Widerspruchsrechts, als des Anspruchs auf 
Entschädigung verlustig gehen, 
und 
in Betreff des zu entwässernden aber zu den Wasserleitungen zu benutzenden 
Terrains ihr Widerspruchsrecht gegen die Anlage verlieren und nur einen Anspruch 
auf Entschädigung behalten. 
g. 4. 
Die Foesher derjenigen Grundstücke, denen das Wasser zugeleitet wird, 
werden in Beziehung auf die Ansprüche wegen solcher Nachtheile, welche durch 
die neue Zuleitung des Wassers für die Grundstücke entstehen, von der Praklusion 
nicht betroffen. 
g. 5. 
Nach Ablauf der Anmeldungsfrist (F. 3.) hat der Landrath die Verhand- 
lungen der Regierung einzureichen. Diese faßt, wenn sie die vorgeschriebenen 
Foͤrmlichkeiten beobachtet inder, einen Bescheid ab, in welchem sie denjenigen, 
die sich gemeldet haben, ihre Rechte namentlich vorbehält, alle Andern aber mit 
ihren bei Erlaß des Bescheides bestehenden Rechten prakludirt. 
. 6. 
Von dem Praͤklusionsbescheid wird eine Ausfertigung dem Provokanten 
zugestellt, eine zweite aber in der Registratur der Regierung, welche den Bescheid 
abgefaßt hat, zur Einsicht fuͤr Jedermann ausgelegt, und daß Letzteres geschehen, 
durch das Amtsblatt dieser Regierung einmal angezeigt. 
Wenn die das Verfahren einleitende Bekanntmachung nach F. 3. Nr. 1. 
durch die Amtsblaätter auch noch anderer Regierungen publizirt worden war, so 
ist die Anzeige von der Abfassung und Auslegung des Praklusionsbescheids auch 
in diese Amtsblätter einmal einzurücken. 
K. 7. 
Restitutionsgesuche gegen den Praklusionsbescheid müssen bei der Regierung, 
die solchen abgefaßt hat, und zwar innerhalb derjenigen 6 Wochen angebracht 
werden, welche auf den Tag foligen, an dem das Amtsblatt dieser Regierung, 
welches die Anzeige CG. 6.) enthält, ausgegeben wurde. 
§. 8. 
Der Provokant hat sämmtliche Kosten des Verfahrens zu tragen. Als 
(Nr. 2675—2677.) solche
	        
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