Metadaten : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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9.  Verbrennen,  anwendbar  bei  leicht  brennbaren  Gegenständen  von
geringem  Werte.

Anmerkung.  Unter  den  angeführten  Desinfektionsmitteln  ist  die  Auswahl  nach
Lage  des  Falles  zu  treffen.  Auch  dürfen  unter  Umständen  andere,  in  bezug  auf  ihre  desinfizierende
  Wirksamkeit  und  praktische  Brauchbarkeit  erprobte  Mittel  angewendet  werden,  jedoch
  müssen  ihre  Mischungs-  und  Lösungsverhältnisse  sowie  ihre  Verwendungsweise  so  gewählt
werden,  daß  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  der  Erfolg  ihrer  Anwendung  einer
Desinfektion  mit  den  unter  1  bis  9  bezeichneten  Mitteln  nicht  nachsteht.

II.  Ausführung  der  Desinfektion.

Vorbemerkung.

Die  Desinfektion  soll  nicht  nur  ausgeführt  werden,  nachdem  der  Kranke
genesen,  in  ein  Krankenhaus  oder  in  einen  anderen  Unterkunftsraum  übergeführt
oder  gestorben  ist  (Schlußdesinfektion),  sondern  sie  soll  fortlaufend  auch  während
der  ganzen  Dauer  der  Krankheit  stattfinden  (Desinfektion  am  Krankenbette).

Die  Desinfektion  am  Krankenbett  ist  von  ganz  besonderer  Wichtigkeit.  Es
ist  deshalb  in  jedem  Falle  anzuordnen  und  sorgfältig  darüber  zu  wachen,  daß
womöglich  von  Beginn  der  Erkrankung  an  bis  zu  ihrer  Beendigung  alle  Ausscheidungen
  des  Kranken  und  die  von  ihm  benutzten  Gegenstände,  soweit  anzunehmen
  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitserreger  behaftet  sind,  fortlaufend  desinfiziert
  werden.  Hierbei  kommen  hauptsächlich  die  nachstehend  unter  Ziffer  1  bis
6,  9,  14  bis  18  und  24  aufgeführten  Gegenstände  in  Betracht.  Auch  sollen
die  mit  der  Wartung  und  Pflege  des  Kranken  beschäftigten  Personen  ihren  Körper,
ihre  Wäsche  und  Kleidung  nach  näherer  Anweisung  des  Arztes  regelmäßig  desinfizieren.

Bei  der  Schlußdesinfektion  kommen  alle  von  dem  Kranken  benutzten  Räume
und  Gegenstände  in  Betracht,  soweit  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitserreger
  behaftet  sind  und  soweit  ihre  Desinfektion  nicht  schon  während  der  Erkrankung
  erfolgt  ist.

Genesene  sollen  vor  Wiedereintritt  in  den  freien  Verkehr  ihren  Körper
gründlich  reinigen  und  womöglich  ein  Vollbad  nehmen.

Auch  sollen  die  Personen,  welche  die  Schlußdesinfektion  ausgeführt  oder
die  Leiche  eingesargt  haben,  ihren  Körper,  ihre  Wäsche  und  Kleidung  einer  Desinfektion
  unterwerfen.

1.  Ausscheidungen  des  Kranken.

a)  Auswurf,  Rachenschleim  und  Gurgelwasser  sind  in  Gefäßen  aufzufangen,
  welche  bis  zur  Hälfte  gefüllt  sind

a)  entweder  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung
oder  Sublimatlösung;  in  diesem  Falle  dürfen  die  Gemische
erst  nach  mindestens  zweistündigem  Stehen  beseitigt  werden,

am  besten  durch  Ausgießen  in  den  Abort;
b)  oder  mit  Wasser,  welchem  Soda  zugesetzt  werden  kann;  in
diesem  Falle  müssen  die  Gefäße  mit  Inhalt  ausgekocht  oder