Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— JNr. 21.— 
  
(Nr. 3136.) Verordnung, betreffend die Bestrafung der Vergehen gegen die Telegraphen- 
Anstalten. Vom 15. Juni 1849. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
verordnen nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums auf Grund des Ar- 
tikels 105. der Verfassungsurkunde, was folgt: 
S. 1. 
Wer gegen eine Telegraphenanstalt des Staates oder einer Eisenbahn- 
Gesellschaft vorsätzlich Handlungen verübt, welche die Benutzung dieser Anstalt 
zu ihren Zwecken verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von drei Mona- 
ten bis zu drei Jahren bestraft. 
Handlungen dieser Art sind insbesondere: die Wegnahme, Zerstörung 
oder Beschädigung der Drahtleitung, der Apparate und der sonstigen Zubehb- 
rungen der Telegraphenanlagen; 
die Verbindung fremdartiger Gegenstände mit der Drahtleitung; 
die Fälschung der durch den Telegraphen gegebenen Zeichen; 
die Verhinderung der Wiederherstellung einer zerstörten oder beschädigten 
Telegraphenanlage; 
die Verhinderung der Telegraphenoffizianten in ihrem Dienstberufe. 
Jahrgang 1849. (Dr. 3136.) 34 g. 2. 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1849.
	        
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