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K 15.
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen unerlaubter Entfer-
nung vom Amte und die Dienstentlassung vor Ablauf der Fristen (G. 12.) ist
nicht ausgeschlossen, wenn sie durch die besonderen Umstände als gerechtfer-
tigt erscheint.
S. 16.
Zustellung der Die in dem §S. 12. erwähnte Aufforderung, so wie alle anderen Auffor-
— derungen, Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen, welche nach den Be-
stimmungen dieser Verordnung erfolgen, sind gültig und bewirken den Lauf
der Fristen, wenn sie demjänigen, an den sie ergehen, in Person oder in seiner
letzten Wohnung an dem Orte zugestellt werden, wo er gesetzlich seinen Wohn-
sitz haben soll.
S. 17.
Dloꝛlplinar · Die Disziplinarstrafen bestehen in
afen. Ordnungsstrafen,
Entfernung aus dem Amte.
g. 18.
Ordnungsstrafen sind:
Warnung,
Verweis,
Geldbuße.
K. 19.
Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen:
1) in Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Ver-
minderung des Diensteinkommens und Verün des Anspruches auf Um-
zugskosten, oder mit einem von beiden Nachtheilen.
Diese Strafe findet nur auf Beamte im unmittelbaren Staatsdienste
Anwendung.
2) in Dienstentlassung.
Diese Strafe zieht den Verlust des Titels und Pensions-Anspruches
von selbst nach sich; es wird darauf nicht besonders erbannt.
g. 20.
Welche der in den . 17. bis 19. bestimmten Strafen anzuwenden sei,
ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Oienstoergehens
mit Rücksicht auf die sonstige Führung des Angeschuldigten zu ermessen.
Die Dienstentlassung muß insbesondere dann erfolgen, wenn der Beamte
die Pflicht der Treue verletzt oder den Muth, den sein Beruf erfordert, nicht
bethätige, oder sich einer feindseligen Parteinahme gegen die Staaksregierung
schuldig gemacht hat.
Zwei-