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. 55.
Die schon in der Voruntersuchung eidlich vernommenen Zeugen werden
bei ihrer nochmaligen Abhörung nicht aufs neue vereidet, sondern auf den ge-
leisteten Eid verwiesen.
F. 56.
" Erscheint der gehörig vorgeladene Angeklagte in dem Termine nicht, so
kann, das Gericht, wenn dasselbe aus besonderen Gründen die Anwendung des
Kontumazialverfahrens nicht für angemessen halt, unter Vertagung der Sache
zu einem anderen Termine die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten
anordnen.
G. 57.
Die Berathung der Gerichtsabtheilung über das Urtheil erfolgt ohne
Beisein anderer Personen. · ·.
H.58.
Findet das Gericht bei Beurtheilung der That des Angeklagten, daß
solche ein Verbrechen geringerer Art enthält, als derjenigen, welche seiner Kom-
petenz zunächst überwiesen ist, so hat dasselbe dennoch das Urtheil zu fällen.
G. 5.
Kann die Berathung nicht an demselben Tage beendet, oder das Urtheil
mit den Gründen nicht sogleich abgefaßt werden, so hat das Gericht zur Ver-
kündung des Urtheils einen neuen Termin zu bestimmen, welcher jedoch nicht
über acht Tage hinausgeschoben werden darf.
F. 60.
3. Bei schwe- Die Untersuchung und Entscheidung in Ansehung
uun Verbrechen 1) derjenigen Verbrechen, welche in den Gesetzen mit einer haͤrteren als
dreijaͤhrigen Freiheitssirafe bedroht sind, und welche nicht zu den im
S. 38. bezeichneten gehören,
2) der politischen und Preßverbrechen soll vor einem aus fünf Richtern und
einem Gerichtsschreiber besiehenden Gerichte, unter Zuziehung von Ge-
schworenen, als beisitzenden Richtern, erfolgen. Oen Vorsitzenden dieses
Gerichts ernennt der Ersie Präsident des Appellationsgerichts und kann
hierzu auch eines der Mitglieder desselben auswählen.
g. 61.
Als politische Berbrechen im Sinne dieses Gesetzes gelten die im Allgem.
Landrechte Th. II. Tit. 20. Abschn. 2. bis Abschn. 5. einschließlich aufgeführ-
ten Verbrechen. In denjenigen Landestheilen, in welchen das Allg. Landrecht
nicht Gesetzeskraft hat, entscheiden die in den landrechtlichen Abschnitten auf-
geführten Gattungen von Verbrechen, und in zweifelhaften Fällen die Bestim-
mungen des Allgemeinen Landrechts.
Als