Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Als politische Verbrechen sind jedoch nicht anzusehen die in den G. 157. 
bis 100. 100. 180. bis 195., 207. bis 213. gedachten Gesetzes= Uebertre- 
tungen; desgleichen gehören nicht hierher diejenigen durch die Presse verübten 
Vergehen, bei welchen die Bestrafung von dem Antrage einer Privatperson 
bedingt ist, oder die Strafe nur in den durch das Gesetz vom 17. März 1848. 
(Gesetzsammlung S. 609.) F. 6. angedrohten Geldbußen besteht. 
Abschnitt ILI. 
Von den Schwurgerichten. 
S. 62. 
Zum Geschworenen kann nur berufen werden, 
wer die Eigenschaft eines Preußen besitzt, 30 Jahre alt ist, im WVoll- 
genusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, lesen und schreiben kann, 
und wenigstens ein Jahr in der Gemeinde, in welcher er sich aufhält, 
seinen Wohrsitz hat. 
S. 63. 
Zu Geschworenen können nicht berufen werden: 
1) die Minister und Unterstaatssekretäre. 
2) die richterlichen Beamten, die Staatsanwälte und deren Gehülfen, 
3) die Regierungspräsidenten, Provinzial-Steuerdirekkoren, Landräthe, Poli- 
zeipräsidenten, Polizeidirekroren, 
4) die im aktiven Dienste besindlichen Milicärpersonen, 
5) die Religionsdiener aller Konfessionen, 
6) die Elementarschullehrer, 
7) Dienstboten, 
8) diejenigen, welche 70 Jahre alk sind, 
9) diejenigen, welche nicht wenigstens jährlich 18 Rthlr. an Klassensteuer 
oder 20 Rlhlr. an Grundsleuer (ausschließlich der Beischläge) oder 
24 Rehlr. an Gewerbestener entrichten, oder unter Voraussetzung des 
Bestehens einer dieser Arten der Besteuerung nach ihren Verhälknissen 
zu entrichten haben würden. 
Ohne Rücksicht auf den zu 9. erwähnten Steuersatz sind jedoch wählbar 
zu Geschworenen: die Rechtsanwälte und Notarien, die Professoren, die ap- 
probirten Aerzte und diejenigen Beamten, welche entweder von Uns unmittelbar 
ernannt sind oder ein Einkommen von wenigstens 500 Rehlrn. jährlich bezie- 
hen und nicht zu den oben ausgeschlossenen Kathegorieen gehören. 
. 64. 
Für jeden landräthlichen Kreis wird alljährlich im Monat September 
durch den Landrath, und für jede Stadt, welche zu keinem landräthlichen 
Kreise gehörk, durch den Magistrat, und da, wo kein Magistratskollegium be- 
steht, durch den Vorstand der Gemeindeverwaltung eine Urliste angelegt, welche 
nach Vor= und Zunamen, Stand, Alter und Wohnort in alphabetischer Ord- 
Jahrgang 1810. (N., o087. 4 nung 
Bildung der 
Geschworenen- 
Listen.
	        
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