Sachregister.
Gesuche, jeder Art, welche Eingesessene des Ge-
Geschworene, (Forts.)
durch die Staatsanwaltschaft nur auf Antrag der Be-
leidigten. (ebend. s. 34.) 233. — öffentliche Bekannt-
machung des darüber gefällten Urthrils in der durch
letzt. zu bestimmenden Art und Weise, auf Kosten des
Verurtheilten. (§. 30.) 234.
Gesellen (Handwerksgesellen), allgemeine Bestimmun-
gen uber deren Verhällnisse. (V. v. 9. Febr. 49. §§.
40—49.0 103. 104. — Feststellung der in Ortestatu-
ten aufzunehmenden Anordnungen über deren Verhält-
nisse. (ebend. s. 46.) 103. — Wahrnehmung ihrer In-
teressen in Innungsangelegenheiten. (ebend. §. 46.) 103.
— Handwerksmeister dürfen sich zu den technischen Ar-
beiten ihres Gewerbes nur der Gesellen ihres Hand-
werks berienen, soweit nicht von dem Gewerberathe eine
Ausnahme gestattet wird. (s. 47.) 103. — Snaste-
stimmung für Übertretung dieser Vorschrift. (ebend.
6. 74.) 109. — ebenso dürfen Gesellen in ihrem Ge-
werbe nur bei Meistern ihres Handwerks in Arbeit tre-
ten. (§. 48.) 103. — Festsetzung deren täglicher Ar-
beitszeit durch den Gewerberath für die einzelnen Hand-
werkszwelge. (S. 49.) 104. — über die Errichtung,
Vereinigung oder Auflösung von Verbindungen unter
dens. ist der Gewerberath mit seinen Ansichten u. Vor-
schlägen zu hören. (V. v. 9. Febr. 49. §. 2.) 93. 94.
— auch hat derselbe die Befolgung der Vorschriften
über deren Prüfung, Annahme und Behandlung zu
überwachen. (ebend. §. 2.) 93. 94. — Erledigung de-
ren Streitigkeiten mit ihren selbstständigen Gewerbe-
treibenden uber Arbeits- und Lohnverhältnisse durch die
Gewerbegerichte im Wege der gütlichen Vermittelung
oder nöthigenfalls durch Erkenntniß. (V. v. 9. Febr.
40. §s. 2.) 111. — in Stelle des Verfahrens vor dem
Vergleichsausschusse der Gewerbegerichte (6§. 17. und
folg.) tritt für Streitigkeiten von Innungegenossen mit
ihren Gesellen, das Vergleichsverfahren vor einem Ver-
gleichsausschusse der Innungen ein. (ebend. §. 25.)
117. — Anortnungen für die von denselben abzule-
genden Meisterprüfungen. (V. v. 9. Febr. 49. S§. 35.
37—43.) 101—103.
Gesellen-Prüfungen der Lehrlinge, Anordnun-
gen für solche. (V. v. 9. Fetr. 49. 98. 36—43.) 101
—103.
Gesellen= Unterstüätzungskassen, Anordnung für
deren Errichtung und Aufbringung der Beiträge zu
solchen. (V. v. 9. Febr. 49. I#§. 56 —59.) 105.
106.
Gesinde, männliches, kann zu Geschworenen nicht be-
rufen werden. (V. v. Z. Janr. 49. §. 63. Nr. 7.)
26.
1849. 31
richtebezirks in ihren Rechtsangelegenhelten zum Pro-
tokoll geben wollen, deren Aufnahme und Weiterbeför-
derung gehört zur Komprtenz der Einzelrichter. (VB. v.
2. Janr. 49. §S. 22. Nr. 6.) 8
Gewerbebetrieb, handwerksmäßiger, allgemeine Vor-
schriften für denselben. (V. v. 9. Febr. 40. SS. 23—
34.) 98—101. — selbstständiger, die Untersuchung und
Entscheidung über den Verlust des Rechts zu demselben
erfolgt in erster Instanz mit Zuziehung eines Gerichts-
schreibers rurch Gerichtsabthecilungen, welche aus drei
Mitgliedern bestehen. (V. v. 3. Jan. 49. ö. 27. und
38.) 19. 21. — die Kompetenz der Einzelrichter ist
davon auggeschlossen. (ebend. S5. 27. 38.) 19. 21. —
auf den Verlust der Befugniß zu demselben kann die
wiederholte Übertrelung der in den ös. 23. 25. 20.
29. 31. 32. 33. 47. 69. der V. v. 9. Febr. 49. ent-
haltenen Verbotsbestimmungen im Handwerks-- und Fa-
brikenbetriebe, neben der Strafe, erkannt werden. (C. 74.
der vorgedachten Verord.) 109. — in wie fern zu dem
Betriebe stehenrer Gewerbe im diesseitigen Inlande Aus-
länder zugelassen werden können. (V. v. 9. Febr. 49.
§S. 67.) 108.
Gewerbegerichte, besondere, in welchen die Rechts-
pflege durch sachkundige, von den Berufsgenossen frei
gewählte Richter verwaltet oder mitverwaltet wird, de-
ren Errichtung an Orten, wo sich dazu ein Berürfuiß
ergiebt. (V. v. 2. Janr. 49. §. 18.) 6. — deren Errich-
tung in der ganzen Monarchie, mit Ausschluß des Be-
zirks des Appellationsgerichtshoses in Cöln, für welchen
eine Revision der bestehenden Gesetzgebung vorbehalten
wird. (V. v. 9. Febr. 49.) 110—124.
Erster Abschnikt. Errichtung und Bestimmung berselben.
46. 1—16.) 110—415.— für jeden Ort oder Bezirl soll ein
solches errichtet werden, wo wegen eines erheblichen, gewerb-
lichen Verkehrs ein Bedürfniß dazu vorhanden ist. (. 1.)
110. f. — gülliche Vermittelung ders. und Ausübung der Ge-
richtsbarkeit von dens. (§0. 2. und 3.) 111. — Wahl de-
rten Mitglieder und Stellvertreter, des Vorsitzenden und dessen
Stellvertreters, so wie eines Gerichtsschreibers und eines Ge-
Tichtsboten (Erekutors), deren Vereidigung und Einführung.
(s. 4—15.) 111—115. — die Mitglieder und Siellvertre-
ter sind zu einem Theile aus der Klasse der selbstständigen
Handwerker, Fabrikinhaber 2c. und zum andern Tbeile aus
der Klasse der Gesellen, Gehülfen, Werkführer und Fabrik-
arbeiter auf 4 Jahre von den im Gerichtsbezirke wohnenden
Arbeitgebern und Arbeilmehmern zu wählen. (s. 4.) 111.—
Beschaffung und Unterhaltung der nölhigen Geschäftsräume,
Aufbringung der Kosten für die laufende Geschäftsführung,
mit Einschluß der Besoldungen des Gerchtsschreibers und
des Gerichtsboten. (§. 16.) 115.
Zwei-