Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Sachregister. 
Handelsstand, Wahl der Mitglieder und Vorsitzenden des 
Gewerberaths und deren Stellvertreter zum dritten Theile 
aus jenem. (V. v. 9. Febr. 49. S§. 3—14. 19.) 94—98. 
Handschlag, slehe Verpflichtung durch solchen. 
Handschuhmacher, Nachweis deren Befähigung zum 
Betriebe ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Be- 
ginn. (V. v. 9. Febr. 49. §. 23.) 98. — Strafbe- 
stimmung für übertretung oder Umgehung dieser Vor- 
schrift. (ebend. S. 74.) 100. 
Handwerke, einzelne, welche Arbeiten zu den unter 
denselben begriffenen Verrichtungen gehören, darüber 
hat der Gewerberath, mit Berücksichtigung der über 
ihre Abgrenzung bestehenden Anordnungen, nach den 
Verhältnissen des öffentlichen Gewerbebetricbes zu ent- 
scheiren. (V. v. 9. Febr. 49. H. 28.) 99. f. — in wie 
weit die gleichzeitige Ausübung mehrerer Handwerke 
durch dieselbe Person, nach Anhörung der betheiligten 
Innungen und des Gewerberaths, durch Ortsstatuten 
beschränkt werden können. (§. 29.) 100. — Betrieb 
derselben in Fabrikanstalten. (ös. 30— 32.) 100. — 
Strafbestimmungen für die Übertretung eder Umgehung 
der deefallsigen Vorschriften. (ebend. 8. 74.) 109. 
Handwerker, allgemeine Vorschriften für deren Prü- 
fungen. (V. v. 9. Febr. 49. I#. 35 — 43.) 101—103. 
— desgl. über deren selbststänrigen Gewerbebetriek., 
(V. v. 9. Febr. 49. &8. 23 — 34.) 16—101. — die allge- 
meinen Interessen des Betriebes ders. hat der Gewerberath 
in seinem Bezirke wahrzunehmen und die zur Förde- 
vung desselben geeigneten Einrichtungen zu berathen und 
anzuregen. (V. v. 9. Febr. 40. S. 2.) J#3. — auch ist 
derselbe mit seinen Ansichten und Vorschlägen in allen 
Angelegenheiten zu hören, del denen es sich um An- 
ordnungen handelt, welche in die Verhältnisse des Hand- 
werksbetriebes eingreifen. (ebend. §. 2.) 93. f. — nd- 
here Bezeichnung derjenigen Handwerker, welcht vor dem 
Beginn des Betriebes ihre i 
  
sen. (ebend. 88. 3—20.) 6. 5. in wie weitdarin nach 
örtlichen Verhältnissen und nach Vernehmung des Gewerbe- 
raths Ausnahmen oder Erweiterungen stattfinden können. 
(88. 26—28.) 90. 100. — Befugnisse des Ministeriums 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in letzter 
Beziehung. (ebend. 88. 20—28.) 99. 100. — Strafbe- 
stimmungen für die lbertretung oder Umgehung jener Vor- 
schriften. (ebend. Ss. 74. 75.) 109.110. — Verwendung 
der deshalb erkannten Geldbußen. (ebend. §. 75.) 110.— 
in Wesel, Krrdilverein für dics., s. Wesel. 
Handwerkerstand, Wahl der Mltglieder des Ge- 
werberaths un' deren Stellvertreter, zum Theile aus 
senem. (V. v. 9. Febr. 49. 88. 3—14. 19.) 91—98. 
— desgl. der Mitglieder des Gewerbegerichts. (V. v. 
9. Febr. 49. §S. 4.) 111. 
1849. 35 
Handwerkerwaaren, in wiesern das Halten von 
Magazinen zu deren Detailverkauf nur gestattet werden 
kann. (V. v. J. Febr. 49. 68. 33. 34.) 100. 101. — 
Strafbestimmung für libertretung der desfallsigen Vor- 
schrift. (ebend. S. 74.) 109. — neue, deren öffentliche 
Versteigerungen dürfen nur mit besonderer Genehmi- 
gung der Kommunalbehörde des Versteigerungsortes 
stattfinden, soweit sie nicht im Wege der Erekution, oder 
im Auftrage eines Gerichts oder einer andern öffent- 
lichen Behörde erfolgen. (V. v. H. Febr. 49. 8. 6090.) 
108. Spafbestimmung für die Ubertretung oder 
Umgehung vieser Vorschrift. (ebend. §. 74.) 109. — 
gewisse, Genchmigung zu deren fernern Verkauf auf 
Wochenmärkten von einheimischen Verkäufern, mit 
Ausschließung der auswärtigen, nach bisheriger Orts- 
gewohnheit. (V. v. 9. Febr. 49. S. 70.) 108. f. 
Handwerksgehülfen, s. Gehülfen. 
Handwerksgesellen, s. Gesellen. 
Handwerksmeister, s. Mrister. 
Harzgerode, Ort, s. Chausseebau Nr. 14. 
Hattingen, Stadt, s. Chausseebau Nr. 25. 
Hausverfassung, Königliche, s. Königliche Fa- 
milie. 
Haynrode, Gemeinde, s. Chaussecbau Nr. 20. 
Hebammen, deren zeitherige Befreiung von der 
Klassensteuer hört mit dem 1. Janr. 1850. auf. (G. v. 
7. Dezbr. 10.) 436. 
Heckengereuth, Ort und Gemeinde, s. Chaussee- 
bau Nr. 18. 
Herausgeber von Duuckschriften, Verantwortlichkeit 
derselben für den Inhalt der letteren. (V. v. 30. Juni 
49. J. 12.) 228. — von Zeitungen und Zeitschriften, 
deren Name und Wohnort müssen gleichfalls auf diesen 
genannt seln, wenn sie von den Verlegern verschieden 
sind. (ebend. §. 2.) 220. — Strafen für Zuwider-- 
handlung gegen diese Vorschriften. (S. 10.) 228. — 
der im Selbslverlage erscheinenden Druckschriften, deren 
oder des Verfassers Name und Wohnort muß auf letz- 
tern genannt sein. (V. v. 30. Juni 49. §. 1.) 220.— 
s. auch Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften. 
Herrnprotsch-Brandschützer Deichverband, ls. 
Deichverband. 
Hirschberger Kreis, s. Handelskammern. 
Hochverrath, nach §. 92. Tit. 20. Thl. II. des All- 
gemeinen Landrechts, Strafbestimmung für die ohne 
Erfolg gebliebene öffentliche Aufforderung oder An- 
reizung zu demselben. (V. v. 30. Juni 49. 88. 14. 31.) 
229. 232. — während des zeit- oder distriktsweise 
erklärten Belagerungszustandes desselben angeklagt, 
dessen Untersuchung und Vestrafung von dazu ange- 
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