Sachregister.
Handelsstand, Wahl der Mitglieder und Vorsitzenden des
Gewerberaths und deren Stellvertreter zum dritten Theile
aus jenem. (V. v. 9. Febr. 49. S§. 3—14. 19.) 94—98.
Handschlag, slehe Verpflichtung durch solchen.
Handschuhmacher, Nachweis deren Befähigung zum
Betriebe ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Be-
ginn. (V. v. 9. Febr. 49. §. 23.) 98. — Strafbe-
stimmung für übertretung oder Umgehung dieser Vor-
schrift. (ebend. S. 74.) 100.
Handwerke, einzelne, welche Arbeiten zu den unter
denselben begriffenen Verrichtungen gehören, darüber
hat der Gewerberath, mit Berücksichtigung der über
ihre Abgrenzung bestehenden Anordnungen, nach den
Verhältnissen des öffentlichen Gewerbebetricbes zu ent-
scheiren. (V. v. 9. Febr. 49. H. 28.) 99. f. — in wie
weit die gleichzeitige Ausübung mehrerer Handwerke
durch dieselbe Person, nach Anhörung der betheiligten
Innungen und des Gewerberaths, durch Ortsstatuten
beschränkt werden können. (§. 29.) 100. — Betrieb
derselben in Fabrikanstalten. (ös. 30— 32.) 100. —
Strafbestimmungen für die Übertretung eder Umgehung
der deefallsigen Vorschriften. (ebend. 8. 74.) 109.
Handwerker, allgemeine Vorschriften für deren Prü-
fungen. (V. v. 9. Febr. 49. I#. 35 — 43.) 101—103.
— desgl. über deren selbststänrigen Gewerbebetriek.,
(V. v. 9. Febr. 49. &8. 23 — 34.) 16—101. — die allge-
meinen Interessen des Betriebes ders. hat der Gewerberath
in seinem Bezirke wahrzunehmen und die zur Förde-
vung desselben geeigneten Einrichtungen zu berathen und
anzuregen. (V. v. 9. Febr. 40. S. 2.) J#3. — auch ist
derselbe mit seinen Ansichten und Vorschlägen in allen
Angelegenheiten zu hören, del denen es sich um An-
ordnungen handelt, welche in die Verhältnisse des Hand-
werksbetriebes eingreifen. (ebend. §. 2.) 93. f. — nd-
here Bezeichnung derjenigen Handwerker, welcht vor dem
Beginn des Betriebes ihre i
sen. (ebend. 88. 3—20.) 6. 5. in wie weitdarin nach
örtlichen Verhältnissen und nach Vernehmung des Gewerbe-
raths Ausnahmen oder Erweiterungen stattfinden können.
(88. 26—28.) 90. 100. — Befugnisse des Ministeriums
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in letzter
Beziehung. (ebend. 88. 20—28.) 99. 100. — Strafbe-
stimmungen für die lbertretung oder Umgehung jener Vor-
schriften. (ebend. Ss. 74. 75.) 109.110. — Verwendung
der deshalb erkannten Geldbußen. (ebend. §. 75.) 110.—
in Wesel, Krrdilverein für dics., s. Wesel.
Handwerkerstand, Wahl der Mltglieder des Ge-
werberaths un' deren Stellvertreter, zum Theile aus
senem. (V. v. 9. Febr. 49. 88. 3—14. 19.) 91—98.
— desgl. der Mitglieder des Gewerbegerichts. (V. v.
9. Febr. 49. §S. 4.) 111.
1849. 35
Handwerkerwaaren, in wiesern das Halten von
Magazinen zu deren Detailverkauf nur gestattet werden
kann. (V. v. J. Febr. 49. 68. 33. 34.) 100. 101. —
Strafbestimmung für libertretung der desfallsigen Vor-
schrift. (ebend. S. 74.) 109. — neue, deren öffentliche
Versteigerungen dürfen nur mit besonderer Genehmi-
gung der Kommunalbehörde des Versteigerungsortes
stattfinden, soweit sie nicht im Wege der Erekution, oder
im Auftrage eines Gerichts oder einer andern öffent-
lichen Behörde erfolgen. (V. v. H. Febr. 49. 8. 6090.)
108. Spafbestimmung für die Ubertretung oder
Umgehung vieser Vorschrift. (ebend. §. 74.) 109. —
gewisse, Genchmigung zu deren fernern Verkauf auf
Wochenmärkten von einheimischen Verkäufern, mit
Ausschließung der auswärtigen, nach bisheriger Orts-
gewohnheit. (V. v. 9. Febr. 49. S. 70.) 108. f.
Handwerksgehülfen, s. Gehülfen.
Handwerksgesellen, s. Gesellen.
Handwerksmeister, s. Mrister.
Harzgerode, Ort, s. Chausseebau Nr. 14.
Hattingen, Stadt, s. Chausseebau Nr. 25.
Hausverfassung, Königliche, s. Königliche Fa-
milie.
Haynrode, Gemeinde, s. Chaussecbau Nr. 20.
Hebammen, deren zeitherige Befreiung von der
Klassensteuer hört mit dem 1. Janr. 1850. auf. (G. v.
7. Dezbr. 10.) 436.
Heckengereuth, Ort und Gemeinde, s. Chaussee-
bau Nr. 18.
Herausgeber von Duuckschriften, Verantwortlichkeit
derselben für den Inhalt der letteren. (V. v. 30. Juni
49. J. 12.) 228. — von Zeitungen und Zeitschriften,
deren Name und Wohnort müssen gleichfalls auf diesen
genannt seln, wenn sie von den Verlegern verschieden
sind. (ebend. §. 2.) 220. — Strafen für Zuwider--
handlung gegen diese Vorschriften. (S. 10.) 228. —
der im Selbslverlage erscheinenden Druckschriften, deren
oder des Verfassers Name und Wohnort muß auf letz-
tern genannt sein. (V. v. 30. Juni 49. §. 1.) 220.—
s. auch Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften.
Herrnprotsch-Brandschützer Deichverband, ls.
Deichverband.
Hirschberger Kreis, s. Handelskammern.
Hochverrath, nach §. 92. Tit. 20. Thl. II. des All-
gemeinen Landrechts, Strafbestimmung für die ohne
Erfolg gebliebene öffentliche Aufforderung oder An-
reizung zu demselben. (V. v. 30. Juni 49. 88. 14. 31.)
229. 232. — während des zeit- oder distriktsweise
erklärten Belagerungszustandes desselben angeklagt,
dessen Untersuchung und Vestrafung von dazu ange-
e* ord-