Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Kammern, (Forts.) zweite Kammer. 
nisse zur Zulassung als stimmberechtigte Urwähler. (88. 8. 
und 9.) 206. Theilung der Urwähler in drei Ab- 
theilungen nach Maßgabe der von ihnen zu entrichten- 
den direkten Staats oder Kommunal-Steurm, so daß 
auf jere Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme 
der Steuerbeträge aller Urwähler sällt. (§§. 10 — 14.) 
20|00. WF. Aufstellung, Auslegung und Berichtigung 
der Urwählerlisten. (89. 153. u. 10.) 207. 208.- An- 
ordnung der Wahlen der Wahlmänner und Verfahren 
bei solchen. (SS. 1 23.) A-8. 200. — deegl. ber den 
Wahlen der Abgeordneten. (§§. 20— 31.) 209. Er- 
fordernisse zur Wählbarkeit als Abgcordnetr. (§. 29.) 
W9. die Tage zur Wahl der Wahlmänner und der 
Abgeordneten sind von dem Minister des Innern fest- 
zusetzen. (S§. 17. u. 28.) 20#8. 209. dir zur Aus- 
führung obiger Verordnung erforderlichen näheren Be- 
stimmungen hat das Staateministerium in einem zu erlos- 
senden Reglement zu treffen. (S. 32.) 210. die Urwähler 
für solche haben sich am 17. Juli 49. zur Wahl der Wahl- 
männer zu versammeln. (V. v. 30. Mai 49. Art. 1.)212. 
— Aussetzung der Rechtsgeschäfte und Amtshandlungen an 
diesem Tage. (A. C. v. 9. Juli 49.)251.— s. auch Wahlen. 
Kantonnirungen, des Militairs, in solchen findet eine 
Bewilligung der Tagegelder nicht statt; vielmehr ver- 
bleibt es in dieser Hinsicht bei den bestehenden Vor- 
schriften. (A. E. v. 28. Dezbr. 48. S. 60.) 87. 
Kanzleidiener, siche Unterbeamte. 
Kasernen, wenn in solchen Kommandirte anf Dienst- 
relsen ihr Unterkommen finden, so erfolgen die Tage- 
gelder nur bis zur Ankunft am Bestimmungoorte. (A. 
E. v. M. Dezbr. 48. 8. 4.) B7. 
Kassation, siehe Amteentsetung. 
Kassationshof, Rbeinischer, sebe Revisione- und 
Kassationshof. 
Kassationsrekurs, derselbe findet in Dieziplinar- 
Sachen nicht statt. (V. v. 10. Juli 49. §. 45.) 202. 
Kastellane, siehe Unterbeamte. 
Kaufmännische Korporationen, Personen, welche 
durch einen Beschluß derselben von deren Mitglier- 
schaft ausgeschlossen sind, können auch nicht an der 
Wahl der Mitglieder eines Gewerberoths und deren 
Stellvertreter theilnehmen. (V. v. 9. Jebruar 49. 
S. 7. Nr. J.) 91. 95. auch nicht an derjenigen für 
die Gewerbegerichte. (V. v. . Fedr. 49. S. ö. Nr. 3.) 112. 
Kaufmännische Rechte, Personen, welche solche durch 
ein rechtofräftiges Erkenntniß verloren haben, s#nd von der 
Theilnahme an der Wahl der Mitglieder eines Gewerberaths 
und deren Siellvertreter ausgeschlossen. (V. v. 9. Febr. 49. 
S. 7. Nr. 4.) 91. 95. auch an derjenigen für die Ge- 
werbegerichte. (V. v. 9. Febr. 49. §S. 6. Nr. 4.) 112. 
Sachregister. 
1849. 
Kaution, in baarem Gelde oder in geldwerthen Pa- 
pieren, deren srelwilllge Bestellung seitens des verur- 
theilten Verklagten nach eingelegtem Rechtsmittel gegen 
das Erkenntniß eines Gewerbegerichts. (V. v. 9. Febr. 
40. S. 55.) 124. 
Kies, von benachbarten Grundstücken uum Chaussce. 
bau, slehe letzt. 
Kindesstatt, Annahme an solcher, (Aroption) 6. 607 
Tit. 2. Thl. II. des Allg. v. R. die Veslätigung 
ders. gehört sortan vor das ordentliche persönliche Ge- 
richt. (V. v. 2. Janr. 49. 8. 14.) 5. 
Kirchen, die für solche erhobenen Zahlungen und 
Abgaben bei der Aufnahme neuer Mitglierer in cine 
Innung und bei der Aufnahme und Entlassung der 
Lehrlinge sinr ausgehoben, soweit nicht nachgewiesen ist, 
daß ihre Hebungerechte auf besonderen lästigen Er- 
werbstiteln beruhen. (V. v. 9. Febr. 19. 8. 03.) 107. 
— Preklusivfrist für die Anmeldung und Anerkennung 
von dergl. Hebungercchten. (ebend. S#. O O.) 107. 
Kirchenbeamte, auf solche ist die Verordnung vom 
11. Juli 49., betr. die Dienstvergehen der nicht rich- 
terlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine an- 
dere Stelle oder in den Ruhestand, nicht anwendbar. 
(6I. 1. ders.) 271. 
Kirchensachen, evangelische, innere, zu dem Ressort 
der Konsistorien gehörig, dieselben sollen in der höhern 
Instanz von der evangelischen Abtheilung des 
Ministeriume der geistlichen, Unterrichts - und Medizi- 
nal-Angelegenheiten unter dem Vorsitze des Direktors 
derselben selbstständig und kollegialisch bearbeitet wer- 
den, bie der Art. 12. der Verfassungsurkunde vom 5. 
Dezbr. 48. in Vollziehung zu setzen sein wird. (N. E. 
vom 206. Janr. 49.) 125. die gedachte Abtheilung 
soll sich unverzüglich mit der Beratbung der für letzte 
Angelegenheit erforderlichen Maßregeln beschäftigen. 
(ebend.) 125. in Betreff der den Regierungen zur 
Zeit noch zustebenden Befugnisse in Kirchensachen be- 
wendet es vorläufig bei der gegenwärtigen Einrichtung. 
(ebend.) 12. Ressortverhältnisse der gerdachten Ab- 
theilung zu dem Ministerium. (lebend.) 125. 
Kirchliche Vereine und deren Versammlungen, auf 
solche beziehen sich die Bestimmungen der Verordnung 
v. 29. Juni 40. über das Versammlungs- und Verei- 
nigungorecht nicht. (daselbst S. 2.) 221. auch nicht 
auf kirchliche Prozessionen, Wallsahrten und Biltgänge. 
(ebend. §S. 11.) 223. 
Klagen, gerichtliche, deren An- und Aufnahmc und Be- 
antwortung gehört zur Kompetenz der Einzelrichter. 
(B. v. 2. Janr. 49. 9. 22. Nr. 2.) 7. dieselben 
kön-
	        
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