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Kammern, (Forts.) zweite Kammer.
nisse zur Zulassung als stimmberechtigte Urwähler. (88. 8.
und 9.) 206. Theilung der Urwähler in drei Ab-
theilungen nach Maßgabe der von ihnen zu entrichten-
den direkten Staats oder Kommunal-Steurm, so daß
auf jere Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme
der Steuerbeträge aller Urwähler sällt. (§§. 10 — 14.)
20|00. WF. Aufstellung, Auslegung und Berichtigung
der Urwählerlisten. (89. 153. u. 10.) 207. 208.- An-
ordnung der Wahlen der Wahlmänner und Verfahren
bei solchen. (SS. 1 23.) A-8. 200. — deegl. ber den
Wahlen der Abgeordneten. (§§. 20— 31.) 209. Er-
fordernisse zur Wählbarkeit als Abgcordnetr. (§. 29.)
W9. die Tage zur Wahl der Wahlmänner und der
Abgeordneten sind von dem Minister des Innern fest-
zusetzen. (S§. 17. u. 28.) 20#8. 209. dir zur Aus-
führung obiger Verordnung erforderlichen näheren Be-
stimmungen hat das Staateministerium in einem zu erlos-
senden Reglement zu treffen. (S. 32.) 210. die Urwähler
für solche haben sich am 17. Juli 49. zur Wahl der Wahl-
männer zu versammeln. (V. v. 30. Mai 49. Art. 1.)212.
— Aussetzung der Rechtsgeschäfte und Amtshandlungen an
diesem Tage. (A. C. v. 9. Juli 49.)251.— s. auch Wahlen.
Kantonnirungen, des Militairs, in solchen findet eine
Bewilligung der Tagegelder nicht statt; vielmehr ver-
bleibt es in dieser Hinsicht bei den bestehenden Vor-
schriften. (A. E. v. 28. Dezbr. 48. S. 60.) 87.
Kanzleidiener, siche Unterbeamte.
Kasernen, wenn in solchen Kommandirte anf Dienst-
relsen ihr Unterkommen finden, so erfolgen die Tage-
gelder nur bis zur Ankunft am Bestimmungoorte. (A.
E. v. M. Dezbr. 48. 8. 4.) B7.
Kassation, siehe Amteentsetung.
Kassationshof, Rbeinischer, sebe Revisione- und
Kassationshof.
Kassationsrekurs, derselbe findet in Dieziplinar-
Sachen nicht statt. (V. v. 10. Juli 49. §. 45.) 202.
Kastellane, siehe Unterbeamte.
Kaufmännische Korporationen, Personen, welche
durch einen Beschluß derselben von deren Mitglier-
schaft ausgeschlossen sind, können auch nicht an der
Wahl der Mitglieder eines Gewerberoths und deren
Stellvertreter theilnehmen. (V. v. 9. Jebruar 49.
S. 7. Nr. J.) 91. 95. auch nicht an derjenigen für
die Gewerbegerichte. (V. v. . Fedr. 49. S. ö. Nr. 3.) 112.
Kaufmännische Rechte, Personen, welche solche durch
ein rechtofräftiges Erkenntniß verloren haben, s#nd von der
Theilnahme an der Wahl der Mitglieder eines Gewerberaths
und deren Siellvertreter ausgeschlossen. (V. v. 9. Febr. 49.
S. 7. Nr. 4.) 91. 95. auch an derjenigen für die Ge-
werbegerichte. (V. v. 9. Febr. 49. §S. 6. Nr. 4.) 112.
Sachregister.
1849.
Kaution, in baarem Gelde oder in geldwerthen Pa-
pieren, deren srelwilllge Bestellung seitens des verur-
theilten Verklagten nach eingelegtem Rechtsmittel gegen
das Erkenntniß eines Gewerbegerichts. (V. v. 9. Febr.
40. S. 55.) 124.
Kies, von benachbarten Grundstücken uum Chaussce.
bau, slehe letzt.
Kindesstatt, Annahme an solcher, (Aroption) 6. 607
Tit. 2. Thl. II. des Allg. v. R. die Veslätigung
ders. gehört sortan vor das ordentliche persönliche Ge-
richt. (V. v. 2. Janr. 49. 8. 14.) 5.
Kirchen, die für solche erhobenen Zahlungen und
Abgaben bei der Aufnahme neuer Mitglierer in cine
Innung und bei der Aufnahme und Entlassung der
Lehrlinge sinr ausgehoben, soweit nicht nachgewiesen ist,
daß ihre Hebungerechte auf besonderen lästigen Er-
werbstiteln beruhen. (V. v. 9. Febr. 19. 8. 03.) 107.
— Preklusivfrist für die Anmeldung und Anerkennung
von dergl. Hebungercchten. (ebend. S#. O O.) 107.
Kirchenbeamte, auf solche ist die Verordnung vom
11. Juli 49., betr. die Dienstvergehen der nicht rich-
terlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine an-
dere Stelle oder in den Ruhestand, nicht anwendbar.
(6I. 1. ders.) 271.
Kirchensachen, evangelische, innere, zu dem Ressort
der Konsistorien gehörig, dieselben sollen in der höhern
Instanz von der evangelischen Abtheilung des
Ministeriume der geistlichen, Unterrichts - und Medizi-
nal-Angelegenheiten unter dem Vorsitze des Direktors
derselben selbstständig und kollegialisch bearbeitet wer-
den, bie der Art. 12. der Verfassungsurkunde vom 5.
Dezbr. 48. in Vollziehung zu setzen sein wird. (N. E.
vom 206. Janr. 49.) 125. die gedachte Abtheilung
soll sich unverzüglich mit der Beratbung der für letzte
Angelegenheit erforderlichen Maßregeln beschäftigen.
(ebend.) 125. in Betreff der den Regierungen zur
Zeit noch zustebenden Befugnisse in Kirchensachen be-
wendet es vorläufig bei der gegenwärtigen Einrichtung.
(ebend.) 12. Ressortverhältnisse der gerdachten Ab-
theilung zu dem Ministerium. (lebend.) 125.
Kirchliche Vereine und deren Versammlungen, auf
solche beziehen sich die Bestimmungen der Verordnung
v. 29. Juni 40. über das Versammlungs- und Verei-
nigungorecht nicht. (daselbst S. 2.) 221. auch nicht
auf kirchliche Prozessionen, Wallsahrten und Biltgänge.
(ebend. §S. 11.) 223.
Klagen, gerichtliche, deren An- und Aufnahmc und Be-
antwortung gehört zur Kompetenz der Einzelrichter.
(B. v. 2. Janr. 49. 9. 22. Nr. 2.) 7. dieselben
kön-