— 46 —
K. 179.
Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjeni-
gen zur Last, welcher dasselbe eingewendet hat. Ist dies der Staatsanwalt, so
werden sie niedergeschlagen. Bei der Versäumniß von Fristen und Terminen
trägt der Saumige die dadurch verursachten Kosien.
Abschnitt VI.
Allgemeine Bestimmungen.
K. 180.
Die Gerichte sind befugt, Personen, welche Störung in der öffentlichen
Sizung, verursachen, aus dem Sitzungssaale entfernen zu lassen, auch nach Be-
finden der Umstände und nachdem die Staatsanwaltschaft darüber gehört wor-
den, gegen solche Personen sofort eine Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen fest-
zusetzen und vollstrecken zu lassen.
K. 181.
In dem Verfahren wegen Holzdiebstahls und bei ODigsziplinarsachen ge-
gen Beamte wird durch die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes nichts
eaͤndert.
8 Untersuchungen wegen Steuerdefraudationen und Kontraventionen, sowie
wegen Injurien gegen Beamte bei Ausuͤbung ihres Amtes oder in Beziehung
auf dasselbe, wozu auch Beleidigungen der im Dienste befindlichen Personen
der bewaffneten Macht gehoͤren, * sortan nach Abschnitt II. und beziehungs-
weise Abschnitt III. dieser Verordnung zu behandeln und unterlicgen auch hin-
sichtlich der Rechtsmittel den Vorschriften derselben. ·
Alle sonstigen Injurien, mit Ausnahme der schweren Realinjurien, kön-
nen fortan nur im Wege des Zivilprozesses verfolgt werden.
F. 182.
Der fiskalische Untersuchungsprozeß findet nicht ferner Statt.
K. 183.
Alle dieser Verordnung entgegensiehenden Vorschriften sind in soweit
aufgehoben, als sie mit den Bestunmungen derselben sich nicht vereinbaren
lassen.
Bei dem Kammergerichte und dem Kriminalgerichte zu Berlin kritt sle
an die Stelle des Gesetzes vom 17. Juli 1810. (Gesetzsammlung S. *
. -i.