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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 2.—
(Nr. 3090.) Einführungsordnung zur Allgemeinen Wechselordnung für Deutschland. Vom
6. Januar 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig vo
Preußen 2c. ꝛc.
verordnen in Beziehung auf die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wech-
(selordnung, welche Wir in der Anlage zur öffentlichen Kenntniß bringen, auf
den Antrag Unseres Staatsministeriums auf den Grund des Artikels 105. der
Verfassungsurkunde für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt:
g. 1.
Die im Reichs-Gesetzblatt vom 27. November v. J. publizirte Allge-
meine Deutsche Wechselordnung tritt in Preußen am 1. Februar d. rl. in Kraft.
Dagegen erlischt mir diesem Tage die Wirksamkeit der bisherigen Wech-
selordnungen, namentlich treten die P. 713. bis 1249. Tit. 8. Thl. II. des
Allgemeinen Landrechts, sowie die Artikel 110. bis 189. des Rheinischen Han-
delsgesetzbuchs, außer Kraft.
K. 2.
Die Amortisation eines Wechsels isi bei dem ordentlichen Gerichte des
Zahlungso##tes, und wo Handelsgerichte bestehen, bei diesen nachzusuchen.
Der Antragende muß eine Abschrift des Wechsels beibringen oder doch
den wesentlichen Inhalt desselben und alles das, was das Gericht zur voll-
ständigen Erkennbarkeit für nöthig hält, angeben, auch den. Besitz und Verlust
glaubßoft machen.
Das Gericht erläßt eine öffentliche Aufforderung an den unbekannten
Inhaber des Wechsels, binnen einer bestimmten Frisi den Wechsel dem Ge-
richte vorzulegen, mit der Verwarnung, daß sonst der Wechsel werde für kraft-
los erklärt werden.
Die Aufforderung wird am Gerichtshause oder an einer anderen für
*rD ; befundenen öffentlichen Stelle, und wenn am Zahlungsorte eine Börse
esteht, im Börsenlokale angeschlagen und einmal ins Amtsblatt und dreimal
in eine in= oder ausländische Zeitung eingerückt.
Jahrgang 1849. (Nr. 3090.) 7 Das
Ausgegeben zu Berlin den 11. Januar 1849.