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4) die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit
kann nur festgesetzt werden
auf einen bestimmten Tag,
auf Sicht (Vorzeigung, à visla 1c.) oder auf eine bestimmte Zeit nach
Sicht.
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auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach dato),
auf eine Messe oder einen Markt (Meß= oder Marktwechsel);
5) die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit# seinem Namen oder
seiner Firma;
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung;
7) der Name der Person oder die Eama, welche die Zahlung leisten soll
(des Bezogenen oder Trassaten);
8) die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der bei dem Na-
men oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt für den Wech-
sel, in sofern nicht ein eigener Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungs-=
ort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
Artikel 5.
Ist die zu zahlende Geldsumme (Ar. 4. Nr. 2.) in Buchstaben und in
Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe.
st die Smmme mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffern
geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe.
Artikel b.
Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten (Art. 4. Nr. 3.) be-
zeichnen (Wechsel an eigene Order).
Dezgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4. Nr. 7.)
bezeichnen, sofern die Zahlung an einem anderen Orte als dem der Ausstellung
geschehen soll (trassirt-eigene Wechsel).
Artikel 7.
Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse eines
Wechsels (Art. 4.) fehlr, entsteht keine wechselmäßige Verbindlichkeit. Auch
haben die auf eine solche Schrift gesetzten Erklärungen (Indossament, Akzept,
Aval) keine Wechselkraft.
II. Verpflichtungen des Ausstellers.
Artikel 8.
Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen Annahme und Jahlung
wechselmäßig.
III. Indossament.
Artikel 9.
Der Remittent kann den Wechsel an einen Anderen durch Indossament
(Giro) übertragen.
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