Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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zur Annahme vorschreiben. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift hat den Ver- 
lust des Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten zur Folge. 
VI. Regreß auf Sicherstellung. 
1. Wegen nicht erhaltener Annahme. 
Artikel 25. 
Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt nicht, oder unter Ein- 
schränkungen, oder nur auf eine eringere Summe erfolgt ist, so sind die In- 
dossanten und der Aussteller lts verpflichtet, gegen Aushändigung des, 
Mangels Annahme aufgenommenen Protestes genügende Sicherheit bahn zu 
leisten, daß die Bezahlung der im Wechsel verschriebenen Summe oder des 
nicht angenommenen Betrages, sowie die Erstattung der durch die Nicht- 
annahme veranlaßten Kosten am Verfalltage erfolgen werde. 
Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten die schuldige 
Summe bei Gericht oder bei einer anderen, zur Annahme von Depostten er- 
mächtigten Behörde oder Anstalt niederzulegen. 
Artikel 26. 
Der Remittent, sowie jeder Indossatar wird durch den Besitz des Man- 
gels Annahme aufgenommenen Protestes ermächtigt, von dem Aussieller und 
den übrigen Vormännern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wechsel- 
prozesses darauf zu klagen. 
« Der Regreßnehmer ist hierbei an die Folgeordnung der Indossamente 
und die einmal getroffene Wahl nicht gebunden. 
Der Beibringung des Wechsels und des Nachweises, daß der Regreß- 
nehmer seinen Nachmännern selbst Sicherheit bestellt habe, bedarf es nicht. 
Artikel 27. 
Die bestellte Sicherheit hafter nicht blos dem Regreßnehmer, sondern 
auch allen übrigen Nachmännern des Bestellers, in sofern sie gegen ihn den 
Regreß auf Sicherstellung nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheit zu ver- 
langen nur in dem Falle berechtigt, wenn sie gegen die Art oder Grisze der 
bestellten Sicherheit Einwendungen zu begründen vermögen. 
Artikel 28. 
Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden: 
1) sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachtraglich erfolgt ist; 
2) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen Jah- 
resfrist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf Zahlung aus 
dem Wechsel nicht gebla t worden ist; 
3) wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft desselben 
erloschen ist. 
2. We-
	        
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