Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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JZur Feststellung des jährlichen Geldwerths werden von dem Rohertrage 
die Kosten in Abzug gebracht, welche der Berechtigte aufwenden muß, um den 
Reinertrag zu erhalten. 
Den Sachverständigen bleibt überlassen zu beurtheilen, in wieweit die 
boszulegenden Zehntregister, Grundsieuer-Kataster, sowie andere nach ihrem Er- 
messen einzuziehende Nachrichten, ohne Vermessung und Bonitirung für die von 
ihnen vorzunehmenden Feststellungen ausreichend sind. 
S. 34. 
Z Die vorstehend wegen der Zehnten ertheilten Vorschriften finden auch auf 
die Garbenpacht von den sogenannten Garbenhöfen Anwendung. 
g. 35. 
Von dem Tage ab, an welchem das gegenwaͤrtige Gesetz in Kraft tritt, 
kann von Laͤndereien, von welchen ein Zehnt noch nicht bezogen worden, der- 
selbe nicht gefordert werden. Die Abloͤsung des Zehnten nach Maaßgabe der 
Bestimmungen dieses Titels schließt daher auch die Aufhebung des Zehnten 
vom Neulande (Neubruchzehnt, Rottzehnt) mit ein und kann dafuͤr nicht noch 
eine besondere Abfindung verlangt werden. 
Titel VI. 
Besitzveraͤnderungs-Abgaben. 
F. 36. 
Das Recht, Besitzveränderungs-Abgaben (Laudemien, Lehnwaaren, An- 
trittsgelder, Gewinngelder u. s. w.) bei denjenigen Veränderungsfällen zu for- 
dern, welche auf irgend eine Weise in herrschender Hand eintreten, wird ohne 
Entschädigung des Berechtigten aufgehoben. 
G. 37. 
Alle unfirirten Besitzveränderungs-Abgaben, welche nach Einführung des 
Edikts vom 14. September 1811. wegen Beförderung der Landeskultur (Ge- 
setz-Sammlung 1811. S. 300.) neu entstanden sind, fallen unbeschadet der 
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Veräußerung oder Verleihung ohne 
Entschddigung des Berechtigten fort. Abgaben, die bei Besitzveränderungen in 
einer ein= für allemal bestimmten Summe entrichtet werden müssen, sind für 
unfirirte Besitzoeränderungs-Abgaben nicht zu erachten. 
g. 38. 
Von einem und demselben Grundstuͤcke darf fortan niemals mehr als 
Eine Art von espeernderungs 20 aben entrichtet werden. Sind bisher meh- 
rere Arten von Besitzveränderungs-Abgaben neben einander entrichtet worden, 
so wird vermuthet, daß die höhere dieser Abgaben eine Grundabgabe sei und 
var fortbesiehe, die geringere dagegen zu den im F. 3. aufgehobenen Abgaben 
gehère. 
Q## 288.) . 39.
	        
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