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JZur Feststellung des jährlichen Geldwerths werden von dem Rohertrage
die Kosten in Abzug gebracht, welche der Berechtigte aufwenden muß, um den
Reinertrag zu erhalten.
Den Sachverständigen bleibt überlassen zu beurtheilen, in wieweit die
boszulegenden Zehntregister, Grundsieuer-Kataster, sowie andere nach ihrem Er-
messen einzuziehende Nachrichten, ohne Vermessung und Bonitirung für die von
ihnen vorzunehmenden Feststellungen ausreichend sind.
S. 34.
Z Die vorstehend wegen der Zehnten ertheilten Vorschriften finden auch auf
die Garbenpacht von den sogenannten Garbenhöfen Anwendung.
g. 35.
Von dem Tage ab, an welchem das gegenwaͤrtige Gesetz in Kraft tritt,
kann von Laͤndereien, von welchen ein Zehnt noch nicht bezogen worden, der-
selbe nicht gefordert werden. Die Abloͤsung des Zehnten nach Maaßgabe der
Bestimmungen dieses Titels schließt daher auch die Aufhebung des Zehnten
vom Neulande (Neubruchzehnt, Rottzehnt) mit ein und kann dafuͤr nicht noch
eine besondere Abfindung verlangt werden.
Titel VI.
Besitzveraͤnderungs-Abgaben.
F. 36.
Das Recht, Besitzveränderungs-Abgaben (Laudemien, Lehnwaaren, An-
trittsgelder, Gewinngelder u. s. w.) bei denjenigen Veränderungsfällen zu for-
dern, welche auf irgend eine Weise in herrschender Hand eintreten, wird ohne
Entschädigung des Berechtigten aufgehoben.
G. 37.
Alle unfirirten Besitzveränderungs-Abgaben, welche nach Einführung des
Edikts vom 14. September 1811. wegen Beförderung der Landeskultur (Ge-
setz-Sammlung 1811. S. 300.) neu entstanden sind, fallen unbeschadet der
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Veräußerung oder Verleihung ohne
Entschddigung des Berechtigten fort. Abgaben, die bei Besitzveränderungen in
einer ein= für allemal bestimmten Summe entrichtet werden müssen, sind für
unfirirte Besitzoeränderungs-Abgaben nicht zu erachten.
g. 38.
Von einem und demselben Grundstuͤcke darf fortan niemals mehr als
Eine Art von espeernderungs 20 aben entrichtet werden. Sind bisher meh-
rere Arten von Besitzveränderungs-Abgaben neben einander entrichtet worden,
so wird vermuthet, daß die höhere dieser Abgaben eine Grundabgabe sei und
var fortbesiehe, die geringere dagegen zu den im F. 3. aufgehobenen Abgaben
gehère.
Q## 288.) . 39.