Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Mehr als drei Veränderungsfälle dürfen auch hierbei auf Ein Jahr- 
hundert nicht gerechnet werden. 
Fallen mehr als drei Veränderungsfälle auf Ein Jahrhundert, so ist 
der Durchschnit der drei höchsten Beträge der Besitzveränderungs-Abgabe maaß- 
gebend. 
g. 46. 
Der hundertste Theil der Summe derjenigen einzelnen Betraͤge, welche 
nach den vorstehenden Bestimmungen in den auf Ein Jahrhundert treffenden 
Besitzveraͤnderungsfaͤllen zu entrichten sein wuͤrden, bildet den Jahreswerth der 
abzuloͤsenden Berechtigung. 
S. 47. 
Von dem Zeitpunkte ab, an welchem eine Provokation auf Ablösung 
bei der Auseinandersetzungs-Behörde angebracht wird, darf von denjenigen 
Grundstücken, auf welche sich die Provokation erstreckt (§. 94. und 95.), für 
die später sich ereignenden Besitzveränderungsfälle die Besitzneränderungs-Abgabe 
nicht mehr gefordert werden. 
Dagegen ist von eben diesem Jeitpunkte ab die zu ermittelnde Ablösungs- 
rente von den Verpflichteten zu entrichten. 
§. 48. 
Nachschußrenten werden bei Ablösung der Besictzveränderungs-Abgaben 
nicht ferner festgestellt. 
. 49. 
Eine Rückforderung der vor Verkündung des gegenwärkigen Gesetzes ge- 
ahlten Besitzveränderungs-Abgaben aller Art ist nur Jalästa wenn die Zah- 
sing entweder unter schriftlichem Vorbehalte der Rückforderung geleistet oder 
durch administrative Exekution erzwungen worden ist, obgleich der Verpcichtet 
vor Vollstreckung der Exekution sene Zahlungsverbindlichkeit bestritten hatte. 
Titel MVI. 
Feste Geld-Abgaben. 
K. 50. 
Feste jährliche Geldabgaben werden nach ihrem Jahresbetrage in Rech- 
nung gestellt. 
C. 51. 
Ist eine feste Geldabgabe nicht alljährlich, sondern nach Ablauf einer 
bestimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr Betrag durch die 
Zahl dieser Jahre getheilt, und der Quotient stellt alsdann den Jahreswerth 
der Abgabe dar. E
	        
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