— 92 —
Mehr als drei Veränderungsfälle dürfen auch hierbei auf Ein Jahr-
hundert nicht gerechnet werden.
Fallen mehr als drei Veränderungsfälle auf Ein Jahrhundert, so ist
der Durchschnit der drei höchsten Beträge der Besitzveränderungs-Abgabe maaß-
gebend.
g. 46.
Der hundertste Theil der Summe derjenigen einzelnen Betraͤge, welche
nach den vorstehenden Bestimmungen in den auf Ein Jahrhundert treffenden
Besitzveraͤnderungsfaͤllen zu entrichten sein wuͤrden, bildet den Jahreswerth der
abzuloͤsenden Berechtigung.
S. 47.
Von dem Zeitpunkte ab, an welchem eine Provokation auf Ablösung
bei der Auseinandersetzungs-Behörde angebracht wird, darf von denjenigen
Grundstücken, auf welche sich die Provokation erstreckt (§. 94. und 95.), für
die später sich ereignenden Besitzveränderungsfälle die Besitzneränderungs-Abgabe
nicht mehr gefordert werden.
Dagegen ist von eben diesem Jeitpunkte ab die zu ermittelnde Ablösungs-
rente von den Verpflichteten zu entrichten.
§. 48.
Nachschußrenten werden bei Ablösung der Besictzveränderungs-Abgaben
nicht ferner festgestellt.
. 49.
Eine Rückforderung der vor Verkündung des gegenwärkigen Gesetzes ge-
ahlten Besitzveränderungs-Abgaben aller Art ist nur Jalästa wenn die Zah-
sing entweder unter schriftlichem Vorbehalte der Rückforderung geleistet oder
durch administrative Exekution erzwungen worden ist, obgleich der Verpcichtet
vor Vollstreckung der Exekution sene Zahlungsverbindlichkeit bestritten hatte.
Titel MVI.
Feste Geld-Abgaben.
K. 50.
Feste jährliche Geldabgaben werden nach ihrem Jahresbetrage in Rech-
nung gestellt.
C. 51.
Ist eine feste Geldabgabe nicht alljährlich, sondern nach Ablauf einer
bestimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr Betrag durch die
Zahl dieser Jahre getheilt, und der Quotient stellt alsdann den Jahreswerth
der Abgabe dar. E