Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren  von
den  in  den  betreffenden  Kupons  bestimmten  Zahlungsterminen  an  gerechnet
nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

g.  4.

Die  Prioritaͤts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  die  mit  dem
Jahre  1855.  bezinnt  und  auf  welche  jährlich  13,000  Rehlr.,  so  wie  die  auf
die  eingelösten  Obligationen  fallenden  Zinsen  verwendet  werden.  Die  Nummern
der  in  jedem  Jahre  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  werden  alljährlich
  im  Juli  durch  das  Loos  bestimmt  und  die  Auszahlung  des  Nominalbetrages
  der  hiernach  zur  Amortisation  gelangenden  Prioritäts-Obligationen  erfolgt
am  2  Jaar  des  nächstfolgenden  Jahres,  zum  ersten  Male  also  am  2.  Januar


Der  Bergisch-Märilschen  Eisenbahn-Gesellschaft  bleibt  das  Recht  vorbehalten,
  mit  Genehmigung  des  Staats  sowohl  den  Amorisationsfonds  bis
zum  Doppelten  zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligalionen
  zu  beschleunigen,  als  auch  sämmtliche  Prioritäts-Obligationen  durch  die
öffentlichen  Blätter  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung
des  Neunwerhs  einzulösen.

Diese  Einlösung  darf  jedoch  nicht  vor  dem  1.  Januar  1850.  geschehen.

Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  alljährlich  dem  Königlichen  Eisenbahn-Kommissariate
  ein  Nachweis  eingereicht.

g.  5.

Angeblich  vernichtete  oder  verlorene  Prioritaͤts-Obligationen  und  Zins-Kupons
  werden  nach  dem  im  F.  30.  des  Gesellschafts-Statuts  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahn-Gesellschaft  vorgeschriebenen  Verfahren  für  nichtig  oder
verschollen  erklärt  und  demnächst  ersetzt.

K.  6.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-HObligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Betrage  nebst  den  fälligen  Zinsen  Glaubiger  der  Bergisch-Märkischen
Eisenbahn-Gesellschaft,  und  haben  als  solche,  unbeschadet  der  den  Inhabern
der  durch  die  Allerhöchsten  Privilegien  vom  2.  Oktober  1848.  und  28.  Juli
1849.  kreirten  1,100,000  Rthlr.  Prioritäts-Obligationen  der  l.  Serie  zustehenden
Priorität  für  Kapital  und  Zinsen,  an  dem  Einkommen,  sowie  eventuell  an  dem
gesammten  Vermögen  der  Gesellschaft,  ein  Vorzugsrecht  vor  den  Inhabern
der  Stammaktien  und  der  zu  denselben  gehörigen  Dividendenscheine.

Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahn-Gesellschaft  behält  sich  das  Recht  vor,
soweit  es  für  die  Legung  des  zweiten  Geleises  erforderlich  werden  könnte,  unter
Genehmigung  des  Staats  und  vorbehaltlich  statutgemaßer  Genehmigung  einer
späteren  General-Versammlung  bis  zu  1,000,000  Rehlr.  noch  fernere  Prioritärs=Obligationen
  unter  gleicher  Berechtigung  mit  den  in  dem  vorliegenden  Nachtrage
  zu  dem  Gesellschafts-Statut  bezeichneten  Prioritäts-Obligarionen  und
unmer  verhältnißmäßiger  Erhöhung  des  Amortisationsfonds  seiner  Zeit  auszugeben.


K  7.