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Die Inhaber der Prioritats-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der in K. 4.
enthaltenen Amoruisations-Bestimmungen zu fordern, ausgenommen:
„2) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftcmäßig prsentirte
Zinskupons länger als drei Monate unberichtigt bleibt «
b) wenn der Transportbetrieb auf der Vereische ä4ekischen Eisenbahn aus
Verschulden der Gesellschaft länger als 6 Monate ganz aufhört;
c) wenn die im F. 4. festgesetze Amortisation nicht inne gehalten wird.
In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt,
zurückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffenden
Zinskupons: zu D. bis zur Wiellrherssellung des unterbrochenen Transportetriebes.
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In dem sub c. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist
zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
ebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsguantums hätte stattfinen
sollen.
In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche Inverzugsetzung
nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu lassen.
K. 8.
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen
geschieht in Gegenwart zweier Mirglieder der Direktion und eines prokokbllirenden
Notars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringende
Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Zuritt
gestattet ist. * *
. 9.
Die Nummern der ausgelooseten Prioritäts-Obligationen werden binnen
14 Tagen nach Abhaltung des in F. 8. gedachtem Termines bekannf gemacht,
die Auszahlung derselben aber erfolgt bei der Gesellschafts-Kasse in Elberfeld
und densenigen Bankiers, welche die Direktion in bffentlichen Blättern namhaft
machen wird, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen
egen Auslieferung derselben und der dazu gehbrigen noch nicht fälligen Zinsupons.
Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der
fehlenden an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet,
sobald dieselben zur Zahlung präsentirt worden.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung
jeder Prioritärs-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in
welchem dieselbe ausgeloost und daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht
wurde.
Die im Wege der Amortisation eingelöseten Prioritäts-Obligationen
werden in Gegenwart zweier Mitglieder der Oirektion und eines protokolliren=Jahrgang
1850. (Nr. 3233.) 31 den