Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Die  Inhaber  der  Prioritats-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe  der  in  K.  4.
enthaltenen  Amoruisations-Bestimmungen  zu  fordern,  ausgenommen:
„2)  wenn  die  Zinszahlung  für  verfallene  und  vorschriftcmäßig  prsentirte
Zinskupons  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt  «
b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Vereische  ä4ekischen  Eisenbahn  aus
Verschulden  der  Gesellschaft  länger  als  6  Monate  ganz  aufhört;
c)  wenn  die  im  F.  4.  festgesetze  Amortisation  nicht  inne  gehalten  wird.
In  den  Fällen  ad  a.  und  b.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,  sondern
  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,
  zurückgefordert  werden,  und  zwar  zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden
Zinskupons:  zu  D.  bis  zur  Wiellrherssellung  des  unterbrochenen  Transportetriebes.
  «  «  «
In  dem  sub  c.  bezeichneten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab
ebrauch  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsguantums  hätte  stattfinen
  sollen.
In  allen  Fällen  des  vorstehenden  Paragraphen  ist  eine  gesetzliche  Inverzugsetzung
  nöthig,  um  die  an  den  Verzug  geknüpften  Folgen  eintreten  zu  lassen.

K.  8.

Die  Ausloosung  der  alljährlich  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen
geschieht  in  Gegenwart  zweier  Mirglieder  der  Direktion  und  eines  prokokbllirenden
  Notars  in  einem  14  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen  der  Zuritt
  gestattet  ist.  *  *

.  9.

Die  Nummern  der  ausgelooseten  Prioritäts-Obligationen  werden  binnen
14  Tagen  nach  Abhaltung  des  in  F.  8.  gedachtem  Termines  bekannf  gemacht,
die  Auszahlung  derselben  aber  erfolgt  bei  der  Gesellschafts-Kasse  in  Elberfeld
und  densenigen  Bankiers,  welche  die  Direktion  in  bffentlichen  Blättern  namhaft
  machen  wird,  an  die  Vorzeiger  der  betreffenden  Prioritäts-Obligationen
egen  Auslieferung  derselben  und  der  dazu  gehbrigen  noch  nicht  fälligen  Zinsupons.
  Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der
fehlenden  an  dem  Kapitalbetrage  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,
  sobald  dieselben  zur  Zahlung  präsentirt  worden.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
jeder  Prioritärs-Obligation  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in
welchem  dieselbe  ausgeloost  und  daß  dies  geschehen,  öffentlich  bekannt  gemacht
  wurde.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelöseten  Prioritäts-Obligationen
werden  in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  der  Oirektion  und  eines  protokolliren=Jahrgang

  1850.  (Nr.  3233.)  31  den