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den Notars verbrannt und eine Anzeige daruͤber durch oͤffentliche Blaͤtter bekannt
gemacht.
g. 10.
Oiejenigen Mioritäts= Obligationen, welche ausgelooset und gekündigt
sind, und welsche ungeachtet der Brkanmemachun in öffentlichen Blättern nccht
rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden wchrend der nächsten zehn Jahre
von der Direktion der Bergisch-Märkischen Eisenbahn= Gesellschaft alljährlich
einmal öffentlich aufgerufen. Gehen sie aber dessen ungeachtet nicht spätestens
binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so
erlischt jeder Anspruch aus denselben an das Gesellshafts= Vermogen, was
unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen
von der Direktion öffentlich bekannt gemacht wird. Odgleich also aus dergleichen
Prioritäts -Obligationen keinerlei Verpflichtungen für die Gesellschaft
in späterer Zeit abgeleitet werden können, so steht doch der General-Versammlung
frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeits-Rücksichten
zu beschließen.
.11.
Die in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen oͤffentlichen Bekanntmachungen
erfolgen: in zwei Berliner, in einer Koͤlner, in einer Barmer und
in einer Elberfelder Zeitung.
S. 12.
Den Inhabern von Prioriäts-Obligasionen steht der Zutritt zu den
General-Versammlungen offen; jedoch haben sie als solche nicht das Recht,
sich an den Verhandlungen oder Absiimmungen zu betheiligen.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwartige landesherrliche Privilegium
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben
oder Rechten Dritter zu prcjudiziren.
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
Schema.