Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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v  Ist  der  Absender  auch  mit  Hülfe  der  Ober-Postdirection  nicht  zu  ermitteln,  so  werden
gewöhnliche  Briefsendungen  und  die  zum  Verkaufe  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände  nach  Verlauf
von  drei  Monaten,  vom  Tage  ihres  Einganges  bei  der  Ober=  Postdirection  gerechnet,  vernichtet.
Dagegen  ist

1)  bei  Einschreibsendungen,  bei  Briefen  mit  Werthangabe  oder  bei  Briefen,  in  denen  sich

bei  der  Eröffnung  Gegenstände  von  Werth  vorgefunden  haben)  ohne  daß  dieser  angegeben
worden  war,  sowie  bei  Postanweisungen,

2)  bei  Packeten  mit  oder  ohne  Werthangabe
der  Absender  öffentlich  aufzufordern,  innerhalb  vier  Wochen  die  unbestellbaren  Gegenstände  in  Empfang
zu  nehmen.  Die  zu  erlassende  öffentliche  Aufforderung,  die  eine  genaue  Bezeichnung  der  Gegenstände
  unter  Angabe  des  Aufgabe=  und  Bestimmungsorts,  der  Person  des  Empfängers  und  des  Tages
der  Einlieferung  enthalten  muß,  wird  durch  Aushang  im  Schaltervorraume  der  Aufgabe-Postanstalt
und  durch  einmalige  Einrückung  in  ein  dazu  geeignetes  amtliches  Blatt  bekannt  gemacht.

VI  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders.  Sachen,  die  dem  Verderb
ausgesetzt  sind,  können  sofort  verkauft  werden.

vVll  Bleibt  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  werden  die  Sendungen  oder  Geldbeträge
  zum  Besten  der  Post-Unterstützungskasse  verkauft  oder  verwendet,  Briefe  und  zur  Veräußerung  2c.
nicht  geeignete  sonstige  Gegenstände  aber  vernichtet.

S.  47.

1  Die  Gebühr  für  den  Erlaß  eines  Laufschreibens  wegen  einer  zur  Post  gelieferten  Sendung
beträgt  20  P.

I.  Für  Laufschreiben  wegen  gewöhnlicher  Briefsendungen  soll  diese  Gebühr  erst  nachträglich  und
nur  in  denjenigen  Fällen  erhoben  werden,  in  welchen  die  richtige  Aushändigung  der  Sendung  an  den
Empfänger  festgestellt  wird.

.1  Für  Laufschreiben  wegen  anderer  Sendungen  ist  die  Gebühr  im  voraus  zu  entrichten;  die
Erstattung  erfolgt,  wenn  sich  ergiebt,  daß  die  Nachfrage  durch  Verschulden  der  Post  herbeigeführt
worden  ist.

IV  Für  Laufschreiben,  die  portofreie  Sendungen  betreffen,  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

S.  48.

Wenn  bei  verspäteter  Bestellung  einer  Jeitung  der  Bezieher  die  Nachlieferung  der  für  die
Bezugszeit  bereits  erschienenen  Nummern  wünscht,  so  ist  für  das  an  die  Zeitungsverlags-  Postanstalt
wegen  der  Nachlieferung  abzulassende  besondere  Bestellschreiben  das  Porto  von  10  Pf.  zu  entrichten.
Das  gleiche  Porto  wird  erhoben,  wenn  Bezieher  von  Jeitungen  die  nochmalige  Lieferung  einzelner
ihnen  fehlender  Nummern  der  Zeitung  verlangen.

Laufschreiben
wegen
Postsendungen.

Nachlieferung
von  Zeitungen.