Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Wer  in  der  Gemeinde  Grundbesitz  hat  oder  ein  stehendes  Gewerbe  betreibt,
  aber  nicht  in  der  Gemeinde  wohnte,  ist  nur  wverpflichtet,  an  denjenigen
Lasten  Theil  zu  nehmen,  welche  auf  den  Grundbesitz  oder  auf  das  Gewerbe,
oder  auf  das  aus  jenen  Quellen  fließende  Einkommen  gelegt  sind.

In  wieweit  Waldungen  zu  den  Gemeinde-Abgaben  und  Lasten  herangezogen
  werden  können,  ist  nach  den  besonderen  Verhältnissen  der  ersteren  zu
den  Gemeinden  zu  bemessen.  Die  Provinzial-Versammlung  hat  darüber  nähere
Bestimmungen  zu  treffen,  welche  der  Genehmigung  des  Königs  bedürfen.

Bis  zum  Erlasse  solcher  Besiimmungen  rännen  Waldbesitzer  zu  den
Gemeinde-Abgaben  und  Lasten  im  höheren  Maaße  als  bisher  gegen  ihren
Willen  nur  in  soweit  herangezogen  werden,  als  es  von  dem  Bezirksrathe  im
Einverständniß  mit  dem  Regierungspräsidenten  für  angemessen  erachtet  wird.
In  der  Provinz  Westphalen  und  in  der  Rheinprovinz  bleibt  es  bis  zum  Erlasse
solcher  Bestimmungen  bei  den  bisherigen  Rechten  und  Pflichten  des  Staats
als  Waldbesitzer.

Die  im  F.  7.,  §F.  3.  und  §.  9.  des  Gesetzes  vom  21.  Jannar  1839.
(Gesetz-Sammlung  S.  31.  und  32.)  bezeichneten  ertragsunfähigen  oder  zu
einem  öffentlichen  Diensie  oder  Gebrauche  besiimmten  Grundsflücke  sollen  im
ganzen  Staate  von  Gemeinde-Auflagen  in  soweit  befreit  sein,  als  sie  diese  Befreiung
  zur  Zeit  der  Verkündigung  dieser  Gemeinde-Ordnung  bereits  besaßen.

Zeitweilige  Befreiungen  von  Gemeinde-Abgaben  und  Heisturgen  für  neubebaute
  Grundstücke  sind  zulässig.

Alle  sonstigen,  nicht  persönlichen  Befreiungen  können  von  den  Gemeinden
abgelöst  werden,  und  hören  auf,  wenn  die  Entschädigung  fesigestellt  und  gezahlt
ist.  Wer  auf  Entschädigung  Anspruch  machen  will,  muß  diesen  Anspruch
binnen  Jahresfrist  nach  Einführung  dieser  Gemeinde-Ordnung  in  der  betreffenden
  Gemeinde  G.  156.)  bei  dem  Gemeindevorstande  anmelden,  widrigenfalls
die  Befreiung  und  der  Anspruch  auf  Entschadigung  erlöschen.  Die  Entschädigung
  wird  zum  20fachen  Betrage  des  Jahreswerthes  der  Befreiung  nach  dem
Durchschnitte  der  letzten  10  Jahre  vor  der  Verkündigung  dieser  Gemeinde-Ordnung
  Helesie  Steht  ein  anderer  Entschädigungs-Maaßsiab  durch  speziellen
Rechtstitel  fest,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.  Der  Entschädigungs-Betrag
wird  durch  Schiedsrichter,  mit  Ausschluß  der  ordentlichen  Rechtsmittel,  fesigestellt;
  von  diesen  wird  der  eine  von  dem  Besitzer  des  bisher  befreiten  Grundstücks,
  der  andere  von  der  Gemeindevertretung  ernannt.  Der  Obmamn  ist,
wenn  sich  die  Schiedsrichter  über  dessen  Ernennung  nicht  versiändigen  können,
von  der  Aufsichtsbehörde  zu  ernennen.

Alle  persönlichen  Befreiungen  sind  ohne  Entschädigung  aufgehoben.

S.  4.

Jeder  selbsisiändige  Preuße  ist  Gemeindewähler,  wenn  er  seit  einem

re:

1)  Einwohner  des  Gemeindebezirks  ist  G.  2.);

2)  keine  Armen-Unterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfangen  und

3)  die  ihn  betreffenden  Gemeinde-Abgaben  gezahlt  hat;  endlich

4)  mindestens  zwei  Thaler  als  Jahresbetrag  an  direkten  Steuern  entrichte,
oder