Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

– 218 — 
g. 14. 
Die Haͤlfte der von jeder Abtheilung zu waͤhlenden Gemeindeverord- 
neten muß aus Grundbesitzern (Eigenthuͤmern, Nießbrauchern und solchen, die 
ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen. Befinden sich in einer Gemeinde gar 
keine oder nur sehr wenige Grundbesitzer, so können statt derselben oder gleich 
ihnen Pächter gewählt werden. Die nähere Bestimmung hierüber ist von dem 
Bezirksrathe für jeden einzelnen Ort zu treffen. 
. 15. 
Mitglieder des Gemeinderathes können nicht sein: 
1) die vom Staate ernannten Mitglieder der Aufsichts -Behörde 
G. 138.); 
2) die Mitglieder des Gemeindevorstandes und die sonstigen Ge- 
meinde-Beamten; 
3) die Mitglieder der Kreis-, Stadt= und Landgerichte, mir Einschluß 
der Einzelrichter ihrer Gerichtssprengel, ingleichen die Mitglieder 
der höheren Gerichtshöfe; 
4) die Beamten der Staats-Anwaltschaft; 
5) die Polizei-Beamten; 
6) die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrstämmen ge- 
hörenden Personen. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Gemeinderathes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, 6 wird der 
dltere allein zugelassen. 
K. 16. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf 6 Jahre gewählt. Jedoch 
verliert jede Wahl ihre Wirkung mit dem Aufhören der Wahlbarkeit (G. 4.). 
Alle zwei Jahre scheidet ein Drictheil aus und wird durch neue Wahlen er- 
setzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung 
durch das Loos bestimmt. 
S. 17. 
Eine Liste der Gemeindewähler, welche die erforderlichen Eigenschaften 
derselben nachweist, wird von dem Gemeindevorstande geführt und alljährlich 
im Juli berichtigt. 
Die Liste wird nach den Wahl-Abtheilungen und in dem Falle des F. 12. 
nach den Wahlbezirken eingetheilt. 
S. 18. 
* gom 1. bis 15. Juli schreitet der Gemeindevorstand zur Berichtigung 
er Liste. 
„Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren, zur 
oͤffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Gemeinde offen gelegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.