– 218 —
g. 14.
Die Haͤlfte der von jeder Abtheilung zu waͤhlenden Gemeindeverord-
neten muß aus Grundbesitzern (Eigenthuͤmern, Nießbrauchern und solchen, die
ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen. Befinden sich in einer Gemeinde gar
keine oder nur sehr wenige Grundbesitzer, so können statt derselben oder gleich
ihnen Pächter gewählt werden. Die nähere Bestimmung hierüber ist von dem
Bezirksrathe für jeden einzelnen Ort zu treffen.
. 15.
Mitglieder des Gemeinderathes können nicht sein:
1) die vom Staate ernannten Mitglieder der Aufsichts -Behörde
G. 138.);
2) die Mitglieder des Gemeindevorstandes und die sonstigen Ge-
meinde-Beamten;
3) die Mitglieder der Kreis-, Stadt= und Landgerichte, mir Einschluß
der Einzelrichter ihrer Gerichtssprengel, ingleichen die Mitglieder
der höheren Gerichtshöfe;
4) die Beamten der Staats-Anwaltschaft;
5) die Polizei-Beamten;
6) die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrstämmen ge-
hörenden Personen.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Gemeinderathes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, 6 wird der
dltere allein zugelassen.
K. 16.
Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf 6 Jahre gewählt. Jedoch
verliert jede Wahl ihre Wirkung mit dem Aufhören der Wahlbarkeit (G. 4.).
Alle zwei Jahre scheidet ein Drictheil aus und wird durch neue Wahlen er-
setzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung
durch das Loos bestimmt.
S. 17.
Eine Liste der Gemeindewähler, welche die erforderlichen Eigenschaften
derselben nachweist, wird von dem Gemeindevorstande geführt und alljährlich
im Juli berichtigt.
Die Liste wird nach den Wahl-Abtheilungen und in dem Falle des F. 12.
nach den Wahlbezirken eingetheilt.
S. 18.
* gom 1. bis 15. Juli schreitet der Gemeindevorstand zur Berichtigung
er Liste.
„Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren, zur
oͤffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Gemeinde offen gelegt.